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Erntezeit: Neue Vorschriften zum Straßenverkehr
Kurz vor der Ernte haben sich einige straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geändert. Diese betreffen auch Lohnunternehmen.
Wie breit dürfen die Fahrzeuge sein, welche Anhänger hinter welcher Arbeitsmaschine sind erlaubt? Das müssen Sie jetzt wissen:
Änderung der 35. Ausnahme-Verordnung zur StVZO
Diese Ausnahme-VO gilt jetzt nur noch ausschließlich für Fahrten, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen. Das bedeutet, dass lof Zugmaschinen und ihre Anhänger bis zu 3 m breit sein können. Dazu muss sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge mit Breitreifen, Doppelbereifung oder mit Gleisketten ergeben.
Bisher war dies nicht an bestimmte Einsatzwecke gebunden. Ab jetzt ist der Einsatz ist nur noch für die lof Zwecke möglich, die in der FeV benannt sind. Darunter fallen:
- der Betrieb von Landwirtschaft und Lohnunternehmen,
- die Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege und
- der Winterdienst.
Werden die Fahrzeuge außerhalb dieser Zwecke genutzt (Straßenbau, Tiefbau, etc.), dürfen sie mit Bereifung nur 2,55 m breit sein oder es ist eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Breite für selbstfahrende lof Arbeitsmaschinen
Die oben genannte Änderung führt dazu, dass jetzt alle selbstfahrenden lof Arbeitsmaschinen (Mähdrescher, Roder, etc.) eine Breite von 3 m haben dürfen.
Lof Arbeitsgeräte, selbstfahrende lof Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit lof Anbaugeräten dürfen jedoch nur bis zu 3 m breit sein, wenn diese für lof Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 FeV eingesetzt werden.
Sollen sie außerhalb dieser lof Zwecke eingesetzt werden, ist das mit Ausnahmegenehmigungen verbunden.
Überstehen von Schläuchen
Die Schläuche von Reifendruckregelanlagen dürfen 70 mm überstehen. Diese werden bei der Messung der Fahrzeugbreite nicht berücksichtigt, wenn sie nicht mehr als 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Diese Ausnahme bringt mehr Rechtssicherheit für den Anwender.
Anhänger hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
"Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen".
Dieser Satz im § 32a der StVZO bedeutet:
- Hinter einem Mähdrescher darf man einen Schneidwerkswagen mitführen.
- Hinter einem Radlader darf man einen Anhänger mit Anbauwerkzeugen mitführen.
- Aber: Hinter einem Teleskoplader, der als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen ist, darf kein Strohanhänger mitgeführt werden. (Teleskoplader oder Radlader können auch als lof Zugmaschinen zugelassen werden, sodass Gütertransporte mit Anhängern zulässig sind.)