Zwei Männer schütteln sich im Vordergrund die Hand, Traktoren im Hintergrund

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Viktoria Hoffmann | am

Gebrauchter Traktor: Darf der Händler Gewährleistung ausschließen?

Schon beim Abschluss eines Vertrags über den Kauf einer Landmaschine sollten Sie einiges beachten, um später keine bösen Überraschungen zu erleben. Was gilt juristisch und wo müssen Sie aufpassen?

Ausgangssituation: Ein Landwirt hat sich bei einem Händler einen gebrauchten Traktor gekauft. Im Kaufvertrag steht folgende Klausel: „Wir verkaufen Ihnen die Maschine ohne jegliche Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind sowohl bei erkennbaren als auch verborgenen Mängeln ausgeschlossen.“ Der Verkäufer bietet also keinerlei Gewährleistung an. Darf er das?

Bekannte Mängel dürfen nicht verschwiegen werden

Antwort: Ja, denn es ist erlaubt, dass die Gewährleistungsrechte des Käufers von gesetzlichen Regelungen abweichen (§ 437 BGB). Laut Vertragsfreiheit sind Vereinbarungen, die die Gewährleistungshaftung des Verkäufers einschränken, zulässig. Diese Vereinbarungen können sowohl ausdrücklich als auch konkludent – also als stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten – getroffen werden.

Aber: Ein Verkäufer kann sich nicht auf eine solche Vereinbarung berufen, wenn er den Mangel absichtlich verschwiegen hat. Ebenso gilt keine derartige Vereinbarung, wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen, d.h. gewährt, hat (§ 444 BGB).

Hinweis: Bei der Beschaffenheitsgarantie erklärt sich der Garantiegeber bereit, bei Mängeln (fehlende Beschaffenheit der Sache) z. B. den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen.

Darum ist vollständiger Haftungsausschluss möglich

Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Landwirt und einem Händler für gebrauchte Traktoren handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Unternehmern. Das gilt zumindest, wenn beide beim Abschluss des Rechtsgeschäfts ihren Beruf gewerblich oder selbständig ausüben. Deshalb kann ein vollständiger Haftungsausschluss für gebrauchte Sachen – anders als bei einem Geschäft zwischen Verbraucher und Unternehmer – grundsätzlich auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen fixiert werden.

Achtung: Normalerweise haben Sie eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Neu- und Gebrauchtmaschinen. Allerdings kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine abweichende Regelung getroffen werden.

Haftungsausschluss auf der Rechnung: Diese Ausnahme gilt für gebrauchte Landmaschinen

Eine Klausel mit einem Haftungsausschluss, die erst auf der Rechnung einseitig und im Anschluss an einen bereits zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag durch den Verkäufer vorgegeben wird, ist rechtlich ungültig. Die Klausel gilt nur, wenn sie schon bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

Vorsicht: Bei Verträgen zwischen Unternehmern kann eine Vereinbarung wie Haftungsausschluss oder keine Gewährleistung auch durch schlüssiges Verhalten geschehen. Etwa dadurch,

  • dass der Verkäufer in seinem Angebot oder der Auftragsbestätigung auf seine Geschäftsbedingungen hinweist und der Käufer Zugang dazu hat,
  • der Käufer den Haftungsausschluss ohne Widerspruch hinnimmt oder
  • wenn branchenübliche Bedingungen gelten.

Hinweis: Ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, hängt in solchen Fällen immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Außerdem spielt eine Rolle, wie die vertraglichen Vereinbarungen ausgelegt werden.

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Garantie und Gewährleistung

Beim Erwerb gebrauchter Sachen sollten Sie auf Folgendes achten:

  • Beim Kauf gebrauchter Sachen kann die Haftung grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Achten Sie also besonders darauf, ob der Haftungsausschluss wirksam vereinbart worden ist
  • Für Mängel, die der Käufer beim Erwerb nicht entdecken konnte, haftet der Verkäufer nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Mängeln, die der Käufer kannte, ist die Haftung gesetzlich ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Wenn Sie als Landwirt kraft Eintragung (§ 3 Abs. 1, 2 HGB) Kaufmann sind und auch der Verkäufer im Sinne des HGB ein Kaufmann ist, müssen Sie, sobald Ihnen die gekauften Sachen übergeben wurden, die Rüge- und Untersuchungspflichten des § 377 HGB beachten. Tun Sie das nicht, können Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen sein.
  • Bei öffentlichen Versteigerungen besteht zudem eine gesetzliche Haftungsbegrenzung: Wird (zuvor gepfändete) Sache in einer öffentlichen Versteigerung als Pfand verkauft, so kann der Käufer Mängel nur rechtlich anfechten, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 445 BGB).
  • Bei gebrauchten Sachen lässt sich nicht immer auf Anhieb eindeutig erkennen (Gebrauchsspuren, Abnutzung und Alter), ob sie Mängel haben oder einwandfrei funktionieren. Darum gelten Verschlechterungen bei Gebrauchtwaren, die auf alterstypische Abnutzung zurückgehen, in der Regel auch nicht als Sachmangel, wenn sie nicht auf den ersten Blick erkennbar sind (vgl. § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

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