Für die in LoF Betrieben üblichen Beförderungen von LoF Bedarfsgütern oder Erzeugnissen gilt keine Erlaubnispflicht. Was fällt darunter?
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) trifft Regelungen über die Erlaubnispflicht von Beförderungen mit Kfz, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 t übersteigen. Dabei wird zwischen erlaubnispflichtigem gewerblichem Güterkraftverkehr als geschäfsmäßige Beförderung und Werkverkehr als Güterbeförderung für eigene Zwecke des Unternehmens unterschieden. § 2 GüKG sieht Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht vor. Die in LoF Betrieben üblichen Beförderungen von LoF Bedarfsgütern oder LoF Erzeugnissen sind beim Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen von der güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht befreit.
Was sind übliche Beförderungen von LoF Bedarfsgütern oder LoF Erzeugnissen?
Von der Ausnahme sind ausschließlich übliche Beförderungen von LoF Bedarfsgütern oder LoF Erzeugnissen erfasst.
Darunter fallen:
- Beförderungen von Milch, Eiern, Tierfutter,
- geerntetem oder eingelagertem Getreide (unverarbeitet)
- Obst und Gemüse (unverarbeitet)
- Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
- gerodetem Holz, Holzspänen (ausschließlich entstanden durch Rodung von Holz)
- Pflanzensetzlingen,
- landwirtschaftlichen Maschinen und Ersatzteilen für den Eigenbedarf
- Kraftstoffen in Mengen des Eigenbedarfs
Nicht darunter fallen:
- Beförderungen von bereits verarbeiteten Milchprodukten,
- tiefgekühltem oder eingemachtem Gemüse, Saft
- Holzspänen (entstanden bei der weiteren Holzverarbeitung) und Holz nach Behandlung (Zuschnitt, Imprägnierung)
- Baumaterial und Baumaschinen (sofern nicht für eigene Zwecke)
Was ist noch zu erfüllen?
Die in LoF Betrieben üblichen Beförderungen von LoF Bedarfsgütern oder LoF Erzeugnissen sind nur dann von der Erlaubnispflicht befreit, wenn sie wie folgt durchgeführt werden:
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Eigene Zwecke
Die Beförderung der Güter muss für eigene Zwecke erfolgen.
- Die Güter müssen Eigentum des befördernden LoF Betriebes oder von diesem erzeugt, gewonnen, verkauft, gekauft, vermietet, gemietet oder geleast worden sein.
- Die Beförderung muss innerhalb des LoF Betriebs, vom Betrieb zum Kunden oder vom Beladeort direkt zum Betrieb erfolgen.
Beispiele:
- Landwirt transportiert sein Getreide zum Landhändler frei Lager: kein GüKG-erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
- Landwirt transportiert Erde, Sand oder Schutt für Bau- und Bahnunternehmen, Kommunen, Straßenmeistereien, usw.: GüKG-erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
Nachbarschaftshilfe
Beförderungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind von der Erlaubnispflicht befreit. Bäuerliche Nachbarschaftshilfe darf nur durch und für einen LoF Betrieb geleistet werden. Nachbarschaftshilfe ist die gelegentlich aus Gefälligkeit geleistete Hilfe. Die Beförderung muss freiwillig erfolgen und Ausdruck der nachbarschaftlichen Verbundenheit sein. Das setzt auch eine gewisse räumliche Nähe voraus. Die Beförderungen müssen unentgeltlich und im Gegenseitigkeitsverhältnis durchgeführt werden. Sie darf nicht durch Lohnunternehmer oder Maschinenringe durchgeführt werden.
Beispiele:
- Gegenseitige und gelegentliche Hilfeleistung von LoF Nachbarn beim Transport der Ernte: kein GüKG-erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
- Ein Landwirt befördert regelmäßig für beliebige Landwirte in der Gemeinde gegen Entgelt Zuckerrüben: GüKG-erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
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Maschinenringe und Betriebshilfering
Wird die Beförderung im Rahmen eines Maschinenringes (MR) oder vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses (z.B. Betriebshilfering) durchgeführt, ist sie nicht erlaubnispflichtig. Ein Landwirt ist Mitglied eines MR und befördert unter Vermittlung dieses MR für einen anderen Landwirt, der ebenfalls Mitglied dieses MR ist, dessen Erzeugnisse von dessen Betrieb direkt zu dessen Kunden (Empfänger) oder transportiert LoF Bedarfsgüter zu dem Betrieb des anderen Landwirts. Für die Beförderungen dürfen nur Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) oder Sonderfahrzeuge verwendet werden, die nach § 3 Nr. 7 (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Die Beförderung erfolgt darüber hinaus nur im Umkreis von 75 km (Luftlinie) um den Mittelpunkt des regelmäßigen Standorts des Kfz, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters.
Beispiele:
- Unter Vermittlung des MR transportiert ein MR Landwirt für einen anderen MR Landwirt Gülle zum Feld bzw. zum Güllelager: kein GüKG-erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
- Ein MR-Landwirt transportiert gegen Entgelt mit einem Sattelzug Getreide für einen anderen MR-Landwirt. Ein MR-Lohnunternehmer befördert im Auftrag eines MR-Landwirts gegen Entgelt Getreide vom Feld zum Betrieb des Landwirts: GüKG-erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
Mit LoF Fahrzeugen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH)
Von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht ausgenommen sind außerdem die in LoF Betrieben üblichen Beförderungen von LoF Bedarfsgütern oder LoF Erzeugnissen mit LoF Fahrzeugen mit einer bbH von bis zu 40 km/h.
Zulassungsfreie LoF-Anhänger - was sind die rechtlichen Vorgaben?
Was ist ein LoF Fahrzeug im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 c) GüKG?
Ein LoF Fahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 c) GüKG muss zu LoF Zwecken bzw. bei solchen Tätigkeiten eingesetzt werden und als LoF Fahrzeug im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I oder – bei zulassungsfreien landwirtschaftlichen Fahrzeugen – in der Betriebserlaubnis eingetragen sein. LoF Fahrzeuge sind:
- LoF Zugmaschinen Ackerschlepper,
- LoF Zugmaschinen Geräteträger,
- LoF Sattelzugmaschinen
- sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und sonstige Kfz mit jeweils klar erkennbarer LoF Zweckbestimmung (z. B. So. Kfz Bienenwanderung, Kompoststreuer, usw.).
Um nicht in unerlaubten Wettbewerb mit GüKG-erlaubnispflichtigem Güterkraftverkehr zu treten, sind folgende Voraussetzungen sämtlich zu erfüllen:
- a) Einsatz von LoF Fahrzeugen,
- b) eine bbH von nicht mehr als 40 km/h der LoF Fahrzeuge (Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug maßgebend)
- c) Durchführung von in LoF Betrieben üblichen Beförderungen von LoF Erzeugnissen und/oder LoF Bedarfsgütern.
Welche Folgen haben fehlende Voraussetzungen?
Liegt keine Ausnahme im Rahmen des § 2 GüKG und auch kein Werkverkehr vor, handelt es sich um erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehr (§§ 1, 3 GüKG). Dann sind Bußgelder von 5.000 bis zu 200.000 Euro möglich.
Beispiele, bei denen die Voraussetzungen fehlen:
- Transport von Silage oder Gärresten im Auftrag einer Biogasanlage mit LoF Fahrzeugen > 40 km/h bbH.
- Transport von Klärschlamm und Grünschnitt im Auftrag einer Kommune mit LoF Fahrzeugen > 40 km/h bbH.
- Transport von Getreide durch einen Landhändler oder Lohnunternehmer mit LoF Fahrzeugen > 40 km/h bbH.
- Transport von Erde, Sand oder Schutt für Bau- und Bahnunternehmen, Kommunen, Straßenmeistereien, usw. unabhängig von der bbH der eingesetzten LoF-Fahrzeuge.