Traktor mit anhänger

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Janina Schuster | am

Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 3 m Breite grundsätzlich zulässig

Seit vergangenem Jahr gibt es eine Ausnahmeverordnung für überbreite Agrarfahrzeuge. Diese galt bislang nur für "lof-Zwecke" und wurde nun ersatzlos gestrichen.

In der Allgemeinvorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (stVZO) ist festgehalten, dass Fahrzeuge unter bestimmten Umständen eine zulässige Gesamtbreite von 2,55 Metern haben dürfen. Nun wurde dieser Passus gestrichen und Traktoren sowie Anhänger können eine tatsächliche Breite von 3 Metern aufweisen. Zu dieser Einschätzung kam Verkehrsexperte Andreas Schauer vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA). Der Verband recherchierte und bewertete die geltende Rechtslage und die ihr zugrundeliegenden wirtschaftspolitischen Ziele und Hintergründe. Am Dienstag vergangener Woche (08.02.) wurde die Analyse vom Bundesverband der Maschinenringe (BMR), dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), dem Deutschen Bauernverband (DBV), dem LandBauTechnik-Bundesverband (LBT) sowie dem VDMA veröffentlicht.

Ausnahmeregelung schränkte Zwecke für Fahrten ein

Seit 1988 besteht die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO. In ihr ist festgelegt, dass Traktoren und ihre Anhänger bei der Verwendung von Breitreifen oder Gleisketten inklusive erforderlicher Verbreiterung der Radabdeckungen (beispielsweise Kotflügelverbreiterungen) bis zu 3 Meter breit sein dürfen. Dagegen sieht die allgemein gültige Vorschrift des § 32 StVZO Absatz 1 Nummer 1 eine Obergrenze von 2,55 Metern vor. Im Juli 2021 trat eine zusätzliche Änderung der Ausnahmeverordnung in Kraft. Diese sah vor, dass die Ausnahmeregelung nur noch für Fahrten galt, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen. Laut Schauer wird die Anwendbarkeit der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO auf Fahrten beschränkt, die mit Führerscheinen der Klassen T und L durchgeführt werden dürfen. Nach dem Inkrafttreten der Änderung galt die Verordnung für andere Einsätze nicht mehr.

Regelung sorgte für Verwirrung

In der Praxis sorgte diese Regelung laut Schauer für erhebliche Verwirrung, zusätzlich befeuert durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen. So kam es bereits zu Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden. In der Analyse kommt der Verkehrsexperte nun also zu dem Ergebnis, dass die Verordnungen im Widerspruch zueinander stehen und die Verwarnungen somit obsolet sind. Voraussetzung dafür ist jedoch die Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerke zur Bodenschonung auf dem Gespann. Nach seiner Auffassung gilt dies für alle Fahrzeuge und Kombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Um künftige Missverständnisse auszuschließen, empfiehlt Schauer die Streichung der 35. Ausnahmeverordnung bei nächster Gelegenheit.

Mit Material von AgE
Fuehrerscheine Landwirtschaft_Foto Maisernte

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