Das ist ein Artikel vom Top-Thema:
Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 3 m Breite grundsätzlich zulässig
Seit vergangenem Jahr gibt es eine Ausnahmeverordnung für überbreite Agrarfahrzeuge. Diese galt bislang nur für "lof-Zwecke" und wurde nun ersatzlos gestrichen.
Ausnahmeregelung schränkte Zwecke für Fahrten ein
Regelung sorgte für Verwirrung
In der Praxis sorgte diese Regelung laut Schauer für erhebliche Verwirrung, zusätzlich befeuert durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen. So kam es bereits zu Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden. In der Analyse kommt der Verkehrsexperte nun also zu dem Ergebnis, dass die Verordnungen im Widerspruch zueinander stehen und die Verwarnungen somit obsolet sind. Voraussetzung dafür ist jedoch die Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerke zur Bodenschonung auf dem Gespann. Nach seiner Auffassung gilt dies für alle Fahrzeuge und Kombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Um künftige Missverständnisse auszuschließen, empfiehlt Schauer die Streichung der 35. Ausnahmeverordnung bei nächster Gelegenheit.