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LoF-Führerscheine: Diese Details müssen Sie kennen
Ohne den passenden Führerschein können die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzten Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Wer darf wie und womit im landwirtschaftlichen Bereich im Straßenverkehr unterwegs sein? Für die Belange der Land- oder Forstwirtschaft (LoF) bestehen im Straßenverkehr einige Erleichterungen im Vergleich zum typischen Güterverkehr, doch es gibt immer wieder schwierige Fälle.
Dies liegt an wesentlichen Unterschieden: Die Fahrzeuge im LoF-Bereich sind regelmäßig nicht nur für den Transport, sondern auch für Arbeiten in der Landwirtschaft ausgelegt. Die Geschwindigkeiten sind geringer. Die zurückgelegten Strecken sind kürzer und liegen außerhalb der Hauptverkehrsstraßen. Autobahnen und Kraftfahrtstraßen werden nur selten befahren.
Was ist im Straßenverkehr zu beachten?
- Die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
- Bei Transporten gilt es, die Ladung zu sichern sowie Überladung zu vermeiden. Es besteht zwar keine Abdeckpflicht, jedoch dürfen transportierte Güter nicht von der Ladefläche herunterfallen.
- Daneben gelten die Vorschriften zum Führerschein, Fahrpersonalrecht (Fahrerkarten/EG-Kontrollgerät), Güterkraftverkehrslizenz, Maut und Kraftfahrzeugsteuerrecht.
Führerscheine für die Landwirtschaft
- Mit dem Führerschein der Klasse T kann man ab einem Alter von 16 Jahren lof-Fahrzeuge wie z.B. Traktoren mit einer bbH bis maximal 40 km/h fahren.
- Ab der Volljährigkeit darf man Traktoren bis 60 km/h fahren. Diese Geschwindigkeiten gelten auch, wenn man einen Anhänger mitführt, sofern der Anhänger natürlich auf die jeweilige Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist.
- Selbstfahrende Futtermischwagen und Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Roder dürfen mit der Klasse T bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden.
- Auch Agrotrucks gelten bei entsprechender Schlüsselnummer als Lof-Fahrzeuge. Wird die zulässige bbH überschritten, ist die FE-Klasse C/CE, ggf. mit Modulen (Berufskraftfahrerqualifikation) erforderlich. So kann ein Agrotruck (mit Lof-Schlüsselnummer) bis zu einer bbH von 60 km/h mit „T“ gefahren werden.
- Für den Führerschein der Klasse L gilt ähnliches, dort ist die Geschwindigkeit jedoch auf eine bbH bis 40 km/h begrenzt. Bei Fahrten mit Anhänger oder Arbeitsmaschinen gilt die Geschwindigkeitsgrenze von 25 km/h.
- Die Führerscheinklassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Lof-Zwecke stehen in § 6 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Das sind land- und forstwirtschaftliche Zwecke
Was bedeutet „gewerblich“?
In der Praxis wird oftmals danach unterschieden, für wen die Fahrt durchgeführt wird. Ist der Auftraggeber kein Landwirt, wird die Fahrt als "gewerblich" und nicht landwirtschaftlich qualifiziert. Die besonderen Unterschiede der einzelnen Rechtsbereiche (FeV, GüKG, Maut und FPersV) werden nicht unterschieden. Dabei muss der jeweilige Regelungsbereich gesondert anhand der genannten Ausnahmen geprüft werden.
Entscheidend ist es nur für das Kraftfahrzeugsteuerrecht, ob die Leistung für den lof-Betrieb ist. Das KraftStG enthält in § 3 Nr. 7 Ausnahmen für die Landwirtschaft, die an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe geknüpft sind. Es muss sich entweder um einen lof-Betrieb handeln oder die Dienstleistung des Lohnunternehmens muss einem lof-Betrieb zugutekommen, damit das Kraftfahrzeug steuerbefreit sein kann.
Fahrten außerhalb der Landwirtschaft
Was ist nun mit Fahrten, die keinen land- oder forstwirtschaftlichen Bezug aufweisen? Im Hinblick auf den Führerschein ist der lof-Bezug wie oben dargestellt nicht immer zwingend. Wer also für wen den Winterdienst macht, ist im Rahmen der FE-Klasse irrelevant, sofern das eingesetzte Fahrzeug ein lof-Fahrzeug bis max. 60 km/h bbH ist (s.o.).
Fehlt es jedoch am lof-Zweck, wie etwa bei Fahrten im Baustellenbereich, wird infolge des zul. Gesamtgewichtes der verwendeten Fahrzeuge die FE-Klasse C/CE, ggf. mit Modulen (neu Fahrerqualifikationsnachweis) erforderlich sein.
Diese Ausnahmen gelten für lof-Fahrer
Welche Breite für lof-Fahrzeuge ist erlaubt?
Ein neues Problem stellt die Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO dar. Diese regelt, dass lof-Fahrzeuge 3 m breit sein dürfen, wenn die Breite auf die (Breit- oder Doppel-) Bereifung bzw. Gleisketten zurückzuführen ist. Neu hinzugekommen ist, dass zusätzlich ein lof-Zweck nach § 6 Abs. 5 FeV (s.o.) vorliegen muss.
Was damit bezweckt wurde ist unklar. Schließlich dürften Fahrten mit dem Fahrzeug ausschließlich auf der Baustelle selbst, als nichtöffentlicher Verkehr, hiervon unberührt bleiben.
Ob die Fahrt von der Baustelle und zurück nun nur noch mit Ausnahmeerlaubnis möglich ist, bleibt abzuwarten. Der europäische Gesetzgeber hat Fahrzeugbreiten von lof-Fahrzeugen bis 3 m bei bodenschonender Bereifung ausdrücklich zugelassen.