Angenommen, Sie als Landwirt transportieren mit ihrem betriebseigenen Traktor unentgeltlich Grünschnitt. Werden Steuern fällig? Und gilt dann das grüne Nummernschild? Hier die Fakten.
Wir nehmen folgende Ausgangssituation an: Sie haben einen Ackerbaubetrieb und transportieren ehrenamtlich für den örtlichen Gartenbauverein Grünschnitt. Dafür nutzen Sie Ihren betriebseigenen Traktor und ihren betriebseigenen Anhänger mit grünem Kennzeichen.
Dürfen Landwirte ehrenamtliche Tätigkeiten mit Traktor und mit dem grünen Kennzeichen durchführen?
Fahrzeughalter, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, müssen das grüne Kennzeichen an ihrem Fahrzeug anbringen. Das gilt nach § 9 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger dahinter sind nur in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von der Steuer befreit, wie § 3 Nummer 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nachzulesen ist. Das bedeutet: Sie können also von der Steuer befreit werden, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, wie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) agrarheute mitteilt.
Darüber hinaus sind Zugmaschinen von Land- oder Forstwirten von der Steuer befreit, wenn sie zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Einsatz sind.
„Entfallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht“, sagt eine Sprecherin des BMDV.
Sie als Landwirt sind dazu verpflichtet, steuerpflichtige Fahrten so schnell wie möglich beim zuständigen Hauptzollamt zu melden. Die Steuerpflicht besteht, solange die (nicht steuerbegünstigte) Tätigkeit dauert, mindestens jedoch einen Monat. Konkret heißt das: Sie müssen mindestens für einen Monat Steuern für Traktor und Kipper zahlen.
LoF-Führerscheine: Diese Details müssen Sie kennen
Außerbetriebliche Tätigkeiten sind immer steuerpflichtig
Im vorliegenden Fall ist der Gartenbauverein der Auftraggeber, sodass die Ausnahme des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hier nicht gilt. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei unterschiedlichen Zwecken:
- Der landwirtschaftliche Zweck ist begründet, wenn Sie den Grünschnitt für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, zum Beispiel als Futter oder Silage. Dann können Sie die Fahrten mit einem grünen Kennzeichen durchführen.
- Sofern Sie den Grünschnitt nicht für den Betrieb verwenden, sondern ihn für andere deponieren oder kompostieren, ist der Transport steuerpflichtig. Dabei spielt es leider auch keine Rolle, ob es sich um eine ehrenamtliche, unentgeltliche Beförderung handelt. Aufträge von Vereinen oder Privatpersonen sind immer steuerpflichtig.
Wenn Sie nicht regelmäßig steuerpflichtige Nutzungen melden, können Sie das grüne Kennzeichen aber weiterverwenden. Dabei ist grundsätzlich Vorsicht geboten: Zuwiderhandlungen und Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden.
LoF-Zwecke: Gilt der T-Führerschein auch bei der Gartenpflege?
Bei der Frage, welche Fahrerlaubnis man für das Führen von Traktoren braucht, ist entscheidend, dass die Fahrzeuge für land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke eingesetzt werden. Abhängig von der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) ist eine Fahrerlaubnis der Klasse L (bbH von nicht mehr als 40 km/h) oder der Klasse T (bbH von nicht mehr als 60 km/h) dafür erforderlich.
Neue EU-Führerscheine
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T fallen nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung:
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege
- landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
- Winterdienst