Traktor auf landwirtschaftlichem Weg

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Christel Grommel, Martin Vaupel | am

Neue EU-Führerscheine

Bald sind die alten Zeiten vorbei: Der "Lappen" oder alte Kartenführerscheine müssen in einen EU-Führerschein getauscht werden. Klasse T sollten Sie dabei nicht vergessen!

Alle Personen, die vor dem 19. Januar 2013 den Führerschein erworben haben, müssen diesen in den nächsten Jahren in den neuen EU-Führerschein umtauschen. Bis zum 19. Januar 2033 sollen dann alle Personen den einheitlichen EU-Führerschein erhalten haben. Ab dem 20. Januar 2033 ist dann er alte Führerschein ungültig. Bis dahin jedoch bleibt die aktuelle Fahrerlaubnis unverändert bestehen.

Frist für die Jahrgänge 1953-1958 läuft bald ab!

Für einige Führerscheinbesitzerinnen und -besitzer wird die Zeit langsam knapp. Noch gut einen Monat lang haben diese die Möglichkeit zum Umtausch des alten Führerscheins. Danach ist der Führerschein ungültig!

Noch bis zum 19. Juli 2022 haben diejenigen Zeit, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden und einen Führerschein haben, der vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde. Die eigentliche Frist war bereits der 19. Januar, aufgrund der Pandemie wurde diese aber verlängert. 

Wer mit einem ungültigen Führerschein in eine Kontrolle gerät, riskiert ein Verwarngeld. Im Ausland kann es Probleme mit abgelaufenen Dokumenten geben. 

Was brauche ich für den Umtausch?

Nötig sind:

  • Ein aktuelles, biometrisches Passfoto
  • Der alte Führerschein
  • Der Personalausweis.

Die Kosten betragen ca. 30 Euro. Eine Prüfung muss nicht absolviert werden, der neue Führerschein ist 15 Jahre gültig.

Bis wann muss wer umgetauscht haben?

Der Führerscheinumtausch ist in Deutschland nach verschiedenen Fristen gestaffelt. Für Personen mit den Geburtsjahren von 1953 bis 1958 ist der Stichtag schon der 19. Januar 2022. Bis zum 19. Januar 2033 sollen dann alle Personen den einheitlichen EU-Führerschein erhalten haben. Je nach Geburtsjahr und Ausstellungsdatum sollten Sie folgende Fristen beachten:

Bei den Führerscheinen mit dem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis zum 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis zum 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis zum 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis zum 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis zum 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis zum 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis zum 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis zum 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis zum 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis zum 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Was darf ich mit Klasse T oder L fahren?

Seit dem 1. Januar 1999 gibt es die Führerscheinklasse T. Mit der Klasse T dürfen:

  • Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auch mit Anhängern, wenn diese dafür zugelassen sind, gefahren werden.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie beispielsweise Mähdrescher, Feldhäcksler oder Teleskoplader können mit einer Zulassung bis zu 40 km/h mit der Klasse T betrieben werden.
  • Mit der Klasse L, die jeder mit dem alten Autoführerschein der Klasse 3 automatisch bei der Umschreibung erhält, darf der Traktor nur eine Zulassung von 40 km/h haben und im Anhängerbetrieb darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Außerdem dürfen die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h haben.
Traktor mit Anhänger auf der Straße - Führerschein L oder T?

Wann ist Klasse T sinnvoll?

Auf vielen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind 50 km/h Traktoren und 40 km/h Anhänger im Einsatz. Daher ist die Beantragung der Klasse T sinnvoll und wertet die alte Klasse 3 auf. Der Antrag für die Zuteilung der Klasse T kann nur für Personen erfolgen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Dafür verlangen die Führerscheinstellen oftmals eine formlose Bestätigung zum Beispiel vom Arbeitgeber oder der Landwirtschaftskammer. Für alte LKW-Klasse 2-Inhaber ist dies nicht notwendig.

Nachträgliche Beantragung

Eine nachträgliche Beantragung der Klasse T ist laut Verkehrsministerium aufgrund des § 6 Absatz 6 Fahrerlaubnis-Verordnung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Da aber bundesweit viele Führerscheinstellen eine nachträgliche Beantragung der Klasse T ablehnen, wird das Ministerium eine Klärung auf Bundesebene anstreben.

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Auch CE 79 möglich

Alle alten Klasse 3-Inhaber, auch solche, die außerhalb der Land- Forstwirtschaft tätig sind, können die Klasse CE 79 bekommen. Damit ist es erlaubt dreiachsige Zugkombinationen aus einem Zugfahrzeug bis 7,5 t und einachsigen Anhänger (Achsabstand Doppelachse < 1 m) mit einer Zuggesamtmasse bis 18,5 t zu fahren. Wie bei den LKW Führerscheinen der Klasse C/CE ist auch für CE 79 ab dem 50. Lebensjahr eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung notwendig. Diese müssen dann alle fünf Jahre erneut bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden. Für die Klassen C1/C1E und T werden diese Untersuchungen jedoch nicht benötigt.

Besitzstandswahrung

Bei der Umschreibung gilt die sogenannte Besitzstandswahrung. Das bedeutet, alle Führerscheinklassen und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der verschiedenen Kraftfahrzeuge, bleibt dem Führerscheininhaber erhalten – es geht bei der Umschreibung nichts verloren. So bekommen beispielsweise alte Klasse 3-Inhaber auch die Klassen C1 und C1E. Damit dürfen dann auch weiterhin z. B. LKW bis 7,5 t und in der Zugkombination mit Anhänger bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht gefahren werden.

Schlüsselzahl 174 + 175

Führerscheininhaber mit den alten Klassen 1 – 5 bekommen bei der Umschreibung in der Spalte 12 des neuen Kartenführerscheins hinter der Klasse L die Schlüsselzahl 174 eingetragen.

Damit können sie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach der Vorgabe der Klasse L fahren, sind dabei aber nicht an die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke nach § 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung gebunden, da es diese zum Zeitpunkt des alten Führerscheinerwerbs noch nicht gab. Wer also die 174 eingetragen hat, darf beispielsweise dann auch mit dem Traktor "zum Einkaufen fahren".

Bei der Eintragung des Schlüsselzahl 175 können, ebenfalls ohne die land- oder forstwirtschaftliche Zweckbindung, Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h gefahren werden. Weitere Bedeutungen der zahlreichen Codenummern finden Sie im Internet bei den einschlägigen Suchmaschinen unter der Eingabe des Stichworts "Schlüsselzahlen Führerschein".

Mit Material von LPD

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