Anhänger mit Schild 25 km/h

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Martin Vaupel, LWK Niedersachsen | am

Zulassungsfreie LoF-Anhänger - was sind die rechtlichen Vorgaben?

Leider ist die Beanstandungsquote durch die Polizei bei dieser Anhängeart relativ hoch. Lesen Sie die wichtigsten rechtlichen Vorgaben, die bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit ihnen zu berücksichtigen sind.

Land- und forstwirtschaftliche (lof) Anhänger haben ein besonderes Privileg. Sie können von der Zulassung befreit sein, das heißt sie benötigen kein eigenes Kennzeichen. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 2a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind lof Anhänger nur dann von der Zulassung befreit, wenn sie

  • in lof Betrieben eingesetzt werden,
  • nur für lof Zwecke verwendet werden und
  • mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gefahren werden.

Zulassungsfreie Anhänger

Für die Zulassungsfreiheit müssen alle aufgeführten Punkte eingehalten sein. Im Klartext: Diese 25er-Anhänger dürfen außerhalb eines lof Betriebes nicht zum Einsatz kommen. Einige Beispiele dazu:

  • kein Einsatz in lof Lohnunternehmen oder Landmaschinenwerkstätten,
  • kein Einsatz in gewerblichen Biogasanalgen oder zu sonstigen gewerblichen Fahrten,
  • kein Einsatz von Privatpersonen für z. B. Kaminholztransporte, Grünschnittbeförderungen oder ähnliches.
  • kein Einsatz zu Hobbyzwecken.

Werden die Anhänger außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt, dann müssen sie ab 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) zugelassen sein.

Traktor mit Anhänger auf der Straße - Führerschein L oder T?

Nicht ohne beim zulassungsfreien Anhänger: 25er-Schild

Gekennzeichnet wird der zulassungsfreie Anhänger an der Rückseite mit einem „25“-Geschwindigkeitsschild. Dieses Schild ist von entscheidender Bedeutung. Denn fehlt der Aufkleber, dann verliert der Anhänger sein Privileg als lof Fahrzeug und es besteht automatisch eine Zulassungspflicht. Bei Kontrollen kann dieser Tatbestand zu einem Bußgeld und einem Punkt für Fahrer und Halter führen.

Die zulassungsfreien Anhänger haben an der Rückseite ein Wiederholungskennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf (§ 10 Abs. 8 FZV). Dabei muss das Kennzeichen des Schleppers und des mitgeführten Anhängers nicht übereinstimmen.

Wiederholungskennzeichen

Die zulassungsfreien Anhänger haben an der Rückseite ein Wiederholungskennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf (§ 10 Abs. 8 FZV). Dabei muss das Kennzeichen des Schleppers und des mitgeführten Anhängers nicht übereinstimmen.

Ist das Wiederholungskennzeichen des Anhängers schon älter und der passende Schlepper gar nicht mehr auf dem Betrieb, so sollten unbedingt neue Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Die Kennzeichen müssen fest am Anhänger befestigtt und nach amtlicher Vorgabe geprägt sein. Selbstgeschriebene Nummernschilder sind nicht erlaubt.

Zulassungsfreie Anhänger sind von der regelmäßigen Hauptuntersuchung (TÜV) befreit. Umso wichtiger ist, darauf zu achten, dass die Anhänger straßenverkehrstauglich sind. Anhänger, die nach dem 1. Juli 1961 gebaut wurden, benötigen eine Betriebserlaubnis, um auf öffentlichen Straßen zu fahren. 

Anhaenger und Kipper_Rechtliches_Foto6 Forstanhaenger

Auf die Verkehrssicherheit achten!

Der Einsatz von zulassungsfreien 25er-Anhängern ist ein besonderes Privileg für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Damit das auch in Zukunft so möglich ist, ist insbesondere auf die Verkehrssicherheit dieser Anhänger zu achten. Auf vielen Betrieben fristen diese Anhänger ein eher bescheidenes Dasein. Da keine Hauptuntersuchung (TÜV) erforderlich ist, wird die Pflege dieser Anhänger mitunter vernachlässigt. Das wird durch die häufigen Beanstandungen der Polizei bestätigt.

Daher ist jeder Fahrer und Halter in der Verantwortung, dass diese Anhänger ordnungsgemäß zum Einsatz kommen. Prüfen Sie vorab:

  • Rücklicht, Bremslicht und Blinker,
  • Dreieckige, rote Rückstrahler, gelbe seitliche Rückstrahler und ggf. Warntafeln,
  • Bremse und Bremsanlage,
  • Reifen: Luftdruck, Risse, Profil mind. 1,6 mm,
  • 25er-Geschwindigkeitsschild,
  • Kennzeichen (Wiederholungskennzeichen) und
  • die Betriebserlaubnis.

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