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Nachgefragt: Was dürfen Spaziergänger und Sportler auf dem Acker?
Während Landwirte ihrer Arbeit nachgehen, nutzen Wanderer, Radfahrer, Reiter sowie Hundehalter Feld- und Wiesenwege, um sich zu erholen. Doch es gibt Regeln und Verstöße können bis zu 15.000 Euro kosten! Was ist auf dem Acker erlaubt und was ist verboten? Hier ein Überblick.
Grundsätzlich können alle den Wald und die offene Landschaft betreten. Die Betretungsrechte sind in den deutschen Wald- und Forstgesetzen und den Naturschutzgesetzen enthalten.
Im Bundesnaturschutzgesetz steht: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.“
Nach Bundeswaldgesetz (1975) müssen Waldbesucher nicht einmal auf ausgetretenen Wegen (Trampelpfaden) bleiben, sondern können sich völlig frei bewegen. Doch für landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten Ausnahmen.
Um landwirtschaftliche Flächen zu schützen, kann das Betretungsrecht eingeschränkt werden
Wie im Bundeswaldgesetz (BWaldG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt, kann das Betretungsrecht aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Einzelne Bereiche können komplett gesperrt werden.
Wichtige Gründe sind:
- der Schutz von landwirtschaftlichen Flächen,
- der Waldschutz,
- der Waldbrandschutz,
- die Wald- und Wildbewirtschaftung oder
- der Schutz der Waldbesucher.
Einzelheiten sind in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Eine ausführliche Übersicht hat der Deutscher Wanderverband herausgegeben: DWV_Uebersicht_Naturschutz-und_Betretungsrecht.pdf (waldsportbewegt.de).
Eine Sperrung durch den Landwirt oder den Waldbesitzer muss in der Regel die zuständige Forst- oder Naturschutzbehörde genehmigen. So können auch die Behörden aus wichtigen Gründen die Betretungsrechte einschränken.
Ausnahme für landwirtschaftlich genutzte Fläche: Betretungsverbot von März bis Oktober
Das Naturschutzgesetz von Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und NRW besagt: Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Das gilt:
a) zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und
b) unabhängig davon, ob die Fläche eingezäunt ist oder nicht.
c) In vielen Bundesländern auch für Hunde
In Schleswig-Holstein ist das Betreten von Nutzflächen grundsätzlich verboten.
„Egal ob die Flächen eingezäunt sind oder nicht, das Betretungsverbot gilt für Menschen wie Hunde gleichermaßen auch im Garten-, Obst- und Weinbau“, teilte der Landesbauernverband in Baden-Württemberg e. V. (LBV) in einer Pressemitteilung mit. Das gelte besonders für Wiesen, die als Futtergrundlage vor allem für Milchviehbetriebe existenziell seien. Wenn das Gras zertreten werde, könne schlecht gemäht werden. Darunter leide die Futterqualität für Rind oder Pferd. Das Bundesamt für Naturschutz bittet darum, landwirtschaftlich genutzte Flächen wie eingesäte Acker nicht zu betreten. Denn dadurch könnten keimende Pflanzen beschädigt werden.
15.000 Euro Bußgeld für unerlaubtes Betreten landwirtschaftlicher Flächen
Radfahrer und Reiter dürfen nur geeigneten Wege und Straßen nutzen. Ob das Reiten in Wald und freier Natur (früher Flur genannt) auf gekennzeichneten Wegen erlaubt ist, regeln die Bundesländer unterschiedlich.
In Baden-Württemberg sind Radfahren (inkl. Mountainbiken) und Reiten auf nicht offiziell ausgewiesenen Trassen im Wald und abseits der Wege verboten. Wer sich widersetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür kann eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro drohen. Darüber hinaus haben Landwirte das Recht, Schadensersatzansprüche zu verlangen. Deshalb sollten Freizeitsportler auf den Wegen bleiben und nicht querfeldein auf landwirtschaftlichen Flächen fahren.
Betreten auf eigene Gefahr: Landwirte müssen nicht haften
Jeder, der die freie Landschaft betritt, handelt auf eigene Gefahr. Aus dieser sog. Betretungsbefugnis (landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen darf man auf eigene Gefahr zu betreten, wenn man dies tut, um sich zu erholen) ergeben sich keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten. D. h.: Landwirte haften nicht für typische Gefahren, die sich aus der Natur ergeben. (vgl. § 60 BNatSchG – Haftung)
Hunde an die Leine nehmen und keinen Müll entsorgen
Ein Leinenzwang ist nicht in allen Bundesländern vorgeschrieben. Dennoch können frei laufende Hunde Weidetiere in Panik versetzen und Wildtiere sowie Vögel aufschrecken. Hundebesitzer sollten ihre Vierbeiner deshalb an der Leine führen. Das gilt insbesondere auf bestellten Ackerflächen und Wiesen.
Die meisten Spaziergänger entsorgen ihren Müll im Abfalleimer. Trotzdem finden Grundstücksbesitzer immer wieder zerdepperte Flaschen, vergessenes Hundespielzeug oder Dosen. Das Problem: Auf landwirtschaftlichen Flächen können liegengebliebene Abfälle zu teuren Schäden an Maschinen führen.
Im Zweifel gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Während Land- und Forstwirte ihre Türen für Erholungssuchende öffnen, sollten diese sich auf die Bedürfnisse der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten einstellen.