Altgrasstreifen dürfen 1 bis 6 Prozent des Grünlands pro Betrieb umfassen.

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Mathias Schmidt | am

Was bringt die neue GAP fürs Grünland?

Die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) bringt viele Neuheiten mit sich. Auch auf Grünland gibt es Änderungen. Mathias Schmidt von der Landwirtschaftskammer Ostfriesland gibt neun Tipps und beantwortet damit die wichtigsten Fragen für Grünlandbetriebe.

Die neue GAP bringt eine neue Struktur mit sich. Statt Basis- und Greeningfläche gibt es nun eine Einkommensgrundstützung (Konditionalität). Für Grünlandbetriebe bringt das einige Neuheiten mit sich.

1. Welche verpflichtenden Auflagen bringt die neue GAP für das Dauergrünland?

Die Konditionalitäten regeln die verpflichtenden Auflagen der neuen GAP. Das Grünland ist von folgenden Konditionalitäten betroffen:

  • GLÖZ 1 soll weiterhin den Erhalt von Dau- ergrünland (DGL) sichern. Die Vorgaben bleiben weitestgehend wie bisher. Sollte eine Dauergrünlandfläche erst nach dem 1. Januar 2021 neu entstanden sein, lässt sich diese Fläche ohne Genehmigung und Ersatzpflicht vorbehaltlich anderer Regelungen wieder umwandeln. Auf umweltsensiblen Standorten gilt allerdings ein naturschutzrechtliches Umbruchverbot.
  • GLÖZ 2 sieht den Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren vor.
  • GLÖZ 4 beinhaltet die Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen. Hier gilt ein Mindestabstand von 3 m für Pflanzenschutz und Düngung. Einige Bundesländer schaffen hier zusätzlich eigene Verordnungen. Solange sie ausstehen gilt Bundesrecht.
  • GLÖZ 9 regelt umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen. Hier ist die Umwandlung von Dauergrünland in Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebieten und Vogelschutzgebieten verboten. Außerdem sind Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung 15 Tage im Voraus anzeigepflichtig.

2. Welche freiwilligen Ökoregelungen gibt es für das Grünland?

Die freiwilligen Ökoregelungen sollen den Anreiz für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) erhöhen. Die freiwilligen Ökoregelungen (ÖR) gelten immer nur für ein Jahr und sind daher jährlich neu zu beantragen. Für Grünland gibt es beispielsweise folgende Öko-Maßnahmen.

  • ÖR 1d: Sie soll Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und zum Erhalt von Lebensräumen durch Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland bereitstellen.
  • ÖR 4: Bei dieser Ökoregelung gibt es eine Prämie für die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands im Betrieb.
  • ÖR 5: Hierbei lässt sich eine „ergebnisorientierte extensive Grünlandbewirtschaftung“ bezuschussen. Nachzuweisen sind mindestens vier regional festgelegte Kennarten zur Artenvielfalt im Grünland (siehe auch Seite 108).
  • ÖR 6: Acker-/Dauerkulturbewirtschaftung ohne den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel (PSM). Begünstigt sind Ackerflächen, die zur Erzeugung von Gras und anderen Ackerfutterpflanzen genutzt werden.
  • ÖR 7: Hier sind bestimmte Schutzziele in Natura-2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen durch festgelegte Bewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen freiwillig umzusetzen. Alle Flächen in den genannten Gebieten sind begünstigungsfähig.

3. Was ist beim Anlegen von Altgrasstreifen auf Dauergrünland zu beachten?

Die Altgrasstreifen müssen mindestens 1 Prozent und dürfen maximal 6 Prozent des Dauergrünlands des Betriebs umfassen. Der Anteil pro Schlag ist auf maximal 20 Prozent beschränkt. Zu beachten ist zudem, dass die Mindestgröße der Altgrasstreifen bei 0,1 ha liegt.

Die Fläche lässt sich erst wieder ab dem 1. September des Antragsjahrs zur Beweidung und Schnittnutzung gebrauchen. Auf diesen Altgrasstreifen sind der Einsatz von Dünge-und Pflanzenschutzmitteln sowie das Mulchen untersagt. Altgrasstreifen lassen sich nur zwei Jahre infolge auf derselben Fläche anlegen. Im Antragsjahr gilt ein Pflugverbot.

Für die Altgrasstreifen ist eine Prämienstaffelung vorgesehen. Für 1 Prozent des Dauergrünlands (Mindestanteil) ist ein Betrag von 900 Euro/ha, für weitere Altgrasstreifen im Bereich von 1 bis 3 Prozent des gesamten Dauergrünlands noch 400 Euro/ha und für die restlichen 3 bis 6 Prozent bis zum Maximalanteil noch von 200 Euro/ha.

Blühende Wiese vor Feld

4. Wie viel Förderung gibt es für die Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes?

Betriebe, die an dieser Regelung teilnehmen möchten, müssen mindestens 0,3 RGV (raufutterfressende Großvieheinheiten) und maximal 1,4 RGV/ha Dauergrünland auf ihrem Betrieb einhalten. Sie dürfen keine neuen Drainagen anlegen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist hier untersagt. Düngen ist nur in begrenztem Umfang erlaubt. Die Düngung entspricht dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV/ha förderfähiges Dauergrünland des Betriebs. Für Extensivierung gibt es 115 Euro/ha, ab 2024 100 Euro/ha.

5. Welche Grünland-Kennarten gibt es bei der ÖR 5?

Alle förderfähigen Dauergrünlandflächen sind begünstigungsfähig. Es müssen mindestens vier regionale Pflanzenarten aus den jeweils vorgegebenen Listen der Bundes- länder vorkommen (siehe Seite 111). Auf diesen Dauergrünlandflächen ist eine Bodenbearbeitung nicht erlaubt. Lediglich Pflegemaßnahmen und das Verbessern der Grasnarbe über eine Nachsaat sind zulässig. Für diese Maßnahme ist ein Betrag von 240 Euro/ha vorgesehen. Bis 2027 sinkt er auf 210 Euro/ha.

6. Welche Schutzziele hat die ÖR 7 in Natura-2000-Gebieten und geschützten Biotopen?

Sie untersagt Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung und Drainagen. Ebenfalls verboten sind Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen. Diese Einschränkungen auf der Grünlandfläche werden mit 40 Euro/ha entschädigt. Das gilt aber vorbehaltlich der Schutzgebietsauflagen, um eine Doppelförderung zu vermeiden.

7. Lässt sich die ÖR 6 auch auf Dauergrünland beantragen?

Diese Ökoregelung gilt nicht für Dauergrünland. Sie lässt sich aber auf Ackerflächen beantragen, die zur Erzeugung von Gras Futterleguminosen und anderen als Ackerfutter genutzten Kulturen verwendet werden.

Hier ist der Einsatz von PSM zwischen dem 1. Januar und dem 15. November des Antragsjahres untersagt. Wird nachfolgend eine Winterkultur angebaut, verkürzt sich der Zeitraum auf den 31. August.

Verfilzte und vermooste Grasnarben können mit schneidenden oder schlitzenden Säscharen erfolgreicher nachgesät werden, da der direkte Bodenkontakt der Saatkörner entscheidend ist.

8. Welche bisherigen Auflagen gibt es auf Grünland neben den neuen GAP-Regeln?

Die neue GAP birgt weiter den Erhalt von Dauergrünland. Das bedeutet, dass beispiels- weise Dauergrünland-Neuansaaten weiterhin genehmigungspflichtig sind. Nach fünf Jahren ohne Hauptkulturwechsel oder Pflugeinsatz wird Grünland auf Ackerland zu Dauergrünland, genauso wie bisher. Anträge für das Umwandeln von Dauergrünland in Ackerland oder zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken sind weiterhin bei den zuständigen Fachbehörden zu stellen. Entscheidend ist das Jahr der Entstehung.

9. Für welche Tierarten gibt es gekoppelte Direktzahlungen?

Bundeseinheitlich gibt es je förderfähiges Mutterschaf und förderfähiger Mutterzie- ge rund 35 Euro. Hierzu sind aber mindes- tens sechs Mutterschafe und/oder Mutter- ziegen mit Flächenbewirtschaftung nötig. Ohne Flächenbewirtschaftung sind mindestens sieben Mutterschafe/Mutterzie- gen Voraussetzung. Ab einer Zahl von drei Mutterkühen gibt es rund 77 Euro je Tier. Die Mindestfördersumme von 225 Euro muss erreicht werden werden.

Der 15. Mai 2023 ist bei den förderfähigen Tieren der letzte Termin für das Einreichen des Antrags.

Mit Material von LWK Niedersachsen, Bezirksstelle Ostfriesland

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