Rapsfeld an einem Fluss

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Karl Bockholt | am

Bußgelder drohen bei Verstoß gegen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Ab 2023 muss jeder, der die EU-Basisprämie beantragt, Pufferstreifen zu Gewässern einhalten, die nicht gedüngt und gespritzt werden dürfen.

Die 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung war 2021 mit dem Insektenschutzpaket beschlossen worden. Sie enthält Vorschriften zu Beschränkungen beim Einsatz von Glyphosat, Herbiziden und einigen Insektiziden in Naturschutzgebieten und zu Mindestabständen an Gewässern beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

Vorschriften zu Mindestabständen an Gewässern in Hanglagen ab sofort bußgeldbewährt

Diese Vorschriften waren bisher noch nicht bußgeldbewehrt. Eine Rechtsgrundlage wurde erst geschaffen, und zwar mit dem geänderten Pflanzenschutzgesetz durch das Gesetz zur Pflanzengesundheit. Das ist nun anders, hat der Bundesrat am vergangenen Freitag (20.5.) beschlossen. Jetzt drohen bei Verstößen Bußgelder.

§ 4a der Verordnung regelt, dass mit einer ganzjährig begrünten Pflanzendecke beim Pflanzenschutz "nur" ein Abstand von 5 Metern zu Gewässern einzuhalten ist. Hier ist eine Bodenbearbeitung zum Erneuern des Bewuchses ein Mal in fünf Jahren zulässig.

Gülleausbringung mit Schleppschlauch

Bewuchs der Grünstreifen maximal in 5-Jahres-Zeiträumen erneuern

Der Beschluss gleicht die vorgeschriebenen 5-Jahres-Zeiträume für die Anlage eines Grünstreifens nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung an.

Das soll Anbauern helfen, die in Hanglagen einen Grünstreifen an Gewässern anlegen müssen. Sie sollen bei der Wahl eines nötigen Umbruchtermins nicht eingeschränkt werden.

Eine Bodenbearbeitung, die den Pflanzenbewuchs erneuert, ist nämlich einmal in dem 5-Jahres-Zeitraum möglich. Nach dem Wasserhaushaltgesetz begann dieser am 1. Juli 2020. Demgegenüber läuft der erste Zeitraum nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung seit 8. September 2021.

Mit Material von AgE

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