Es geht wieder aufs Feld: Am 31. Januar endet die Sperrfrist für die Gülleausbringung.

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Imke Harms | am

Gülle auf die Äcker: Sperrfrist endet am 31. Januar

Umgangssprachlich wird der Termin das „Güllesilvester“ genannt: Am 31. Januar endet die Sperrfrist für stickstoffhaltigen Dünger.

Am kommenden Dienstag ist es soweit und die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist für stickstoffhaltigen Dünger endet. Das teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) mit. Damit könnten Landwirtinnen und Landwirte ab Anfang Februar diese Düngemittel wieder auf Acker- und Grünlandflächen ausbringen. Der Gesetzgeber hat diese Pause verordnet, da die Vegetation in den Wintermonaten ruht und kaum Nährstoffe aufnimmt, so die LWK.

Gülle, Jauche, Gärreste

Betroffen von der Sperrfrist seien Gülle, Jauche, Gärreste aus Biogasanlagen, Geflügelkot, stickstoffhaltige Mineraldünger sowie viele Klärschlämme. Sie dürfen laut Düngeverordnung auf Ackerland vom 2. Oktober bis 31. Januar und auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden.

Verkürzte Sperrfrist für Kompost

Für Stallmist und Kompost gilt nur eine verkürzte einmonatige Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar. Deren Stickstoff ist nach Informationen der LWK organisch gebunden und wird erst bei höheren Temperaturen, wenn auch die Natur wieder erwacht, in eine pflanzenverfügbare Form umgewandelt und von der Vegetation aufgenommen.

Weniger Ammoniakverluste

Auch bei frühzeitiger Düngung Anfang Februar bis zum Einsetzen der Vegetation bestehe auf Grünlandflächen kein nennenswertes Risiko von Stickstoffverlusten. Das liege bei intakten Flächen an der dichten Grasnarbe und dem Wurzelfilz, in dem Nährstoffe sehr gut gebunden werden können. Versuchsergebnisse zeigten zudem, dass in dieser Zeit die Ammoniakverluste geringer sind als bei einer Ausbringung im wärmeren März.

Schleppschuhverteiler im Einsatz: Wichtig ist Bodenanpressdruck der Kufen. Für ein schmales Gülleband sollte auch auf die Gestaltung der Kufen und der Auslasstülle geachtet werden.

Düngebedarf den Pflanzen anpassen

Grundsätzlich sei die Düngung dem Bedarf der Pflanzen anzupassen. Dazu seien Düngezeitpunkt und Düngermenge so zu wählen, dass die Nährstoffe möglichst vollständig von den Pflanzen aufgenommen werden, heißt es in der Mittelung weiter. Der Boden müsse dabei aufnahmefähig sein. Bei Wassersättigung des Bodens, schneebedecktem oder gefrorenem Boden dürften Gülle, Gärreste und andere stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel nicht ausgebracht werden.

Nur streifenförmige Ausbringung erlaubt

Seit 2020 dürfen flüssige organische Düngemittel, wie zum Beispiel Gülle, Jauche und Gärreste auf bestelltem Ackerland – also Ackerflächen, auf denen aktuell Kulturpflanzen wachsen – nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Sinn der Regelung sei die Verringerung von Ammoniak-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle und Gärresten deutlich höher seien als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteilern.

Für Grünland gelten andere Regeln

Die Vorschriften gelten zunächst nur für Ackerland, nicht für Grünland und Ackergrasflächen. Dort können bis zum Jahr 2025 noch weiterhin die gängigen Breitverteiltechniken, etwa nach unten abstrahlende Prallbleche oder Schwenkdüsen, eingesetzt werden. Allerdings werden diese Techniken aufgrund der bekannten Nachteile – schlechtere Stickstoff-Ausnutzung, Windanfälligkeit, mitunter Futterverschmutzung – auch auf Grünland nicht mehr empfohlen.

Mit Material von Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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