Für NRW gilt ab dem 1. Januar 2021 eine befristete Notfallzulassung für das Neonicotinoid Thiamethoxam zur Behandlung und Aussaat von Zuckerrübensaatgut.
Dem Pflanzenschutzdienst Nordrhein-Westfalen wurde am Montag (14. Dezember) eine befristete Notfallzulassung zur Behandlung und Aussaat von Zuckerrüben-Saatgut mit dem Neonicotinoid Thiamethoxam erteilt, wie agrarheute.com berichtet.
Die Notfallzulassung soll ab dem 1. Januar 2021 greifen und ist bis zum 30. April 2021 gelten. Der Einsatz ist auf eine Fläche von 40.000 Hektar ausschließlich für Hotspots in den westlichen Landesteilen beschränkt, in der sich die Zuckerüben-Anbaugebiete der Zuckerfabriken Euskirchen, Jülich und Appeldorn befinden, heißt es weiter.
Der Einsatz ist mit einer Reihe von zusätzlichen Auflagen zum Insektenschutz verbunden. Außerdem verpflichtet sich das Land Nordrhein-Westfalen, den Einsatz streng zu kontrollieren.
Klöckner gegen pauschale Notfallzulassung
Noch Ende vergangener Woche hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner eine pauschale Notfallzulassung von Neonikotinoiden zur Beizung von Zuckerrübensaatgut abgelehnt. Sie erteilte den entsprechenden Forderungen - unter anderem aus Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz und auch Nordrhein-Westfalen - am vergangenen Freitag (11. Dezember) eine Absage.
Klöckner verwies darauf, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das nun NRW die Notfallzulassung genehmigt hat, lediglich für 120 Tage eine Zulassung aussprechen und keine Folgemaßnahmen für das darauffolgende Jahr erlassen könne.
Bundesländer sind gefordert
Julia Klöckner sieht die Länder gefordert, selbst die Notfallzulassung zu beantragen und sich dabei zu verpflichten, Bewirtschaftungsregeln zum Schutz von Bienen und anderen Insekten zu erlassen und effektive Vorsorgemaßnahmen zu treffen - wie in NRW geschehen.
So müsse sichergestellt werden, dass die Nachfolgekultur auf dem Zuckerrübenschlag nur eine nicht bienenattraktive Kultur und keine Blühfläche sei. Zudem müsste gewährleistet sein, dass der Abstand zu blühenden Pflanzen ausreichend groß gewählt und Erosion vermieden werde.
Erforderlich seien außerdem ein wirksames Monitoring und die Information der Imker in den betroffenen Regionen. Schließlich müssten die Vorschriften effizient überwacht werden.
Notfallzulassungen für Neonicotinoide auch in Frankreich
Unterdessen gab auch das französische Verfassungsgericht grünes Licht für die Ausnahme vom Neonikotinoidverbot. Damit ist eine Notfallzulassungen für neonikotinoide Wirkstoffe zur Beizung von Zuckerrübensaatgut in Frankreich begrenzt möglich.
Die Laufzeit ist auf den 1. Juli 2023 begrenzt. Die Gesetzesänderung stehe im Einklang mit der Verfassung, urteilten die Richter am vergangenen Donnerstag (10. Dezember).