Seit dem 1. August 2021 gelten Neuregelungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zum Beschäftigungsmaterial und zur tagesrationierten Fütterung. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) beantwortet offene Fragen.
Viele Schweinehalter hätten beispielsweise noch Fragen zur "bodennahen Anbringung" oder zu Holz als Beschäftigungsmaterial.
Daher hat das LAVES als Hilfestellung einen Leitfaden mit Fragen und Antworten auf seiner Webseite veröffentlicht.
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) schreibt seit dem 01.08.2021 vor, dass jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial haben muss. Dieses muss in einem Tier : Beschäftigungsplatz-Verhältnis von 12:1 verfügbar und so beschaffen sein, dass es untersuchbar (bodennah zum Wühlen oder Hebeln), bewegbar (Position veränderbar) und veränderbar (Veränderung in Aussehen und Struktur, leicht zerkaubar) ist.
Diese Fragen werden beantwortet
- Welche Eigenschaften gelten für die Materialien? (untersuchbar, bewegbar, veränderbar)
- Was sind die erforderlichen Mindestmengen?
- Wie kann der ständige Zugang ("jedes Schwein jederzeit") gewährleistet werden?
- Wie muss das Beschäftigungsmaterial dargereicht werden?
- Was heißt bodennah bei der Anbringung des Beschäftigungsmaterials?
- Was gilt für Holz?
- Welche Raufutter erfüllen die gesetzlichen Mindestanforderungen?
- Muss Beschäftigungsmaterial auch für die Saugferkel zur Verfügung stehen?
- Darf das Beschäftigungsmaterial auch über dem Trog angebracht werden?