Das Landwirtschaftsministerium (ML) wies darauf hin, dass die Verbringung von Ferkeln in der Sperrzone mit Genehmigung möglich ist.
Das Verbringen von Ferkeln aus der Überwachungszone in andere Betriebe innerhalb der Überwachungszone ist mit behördlicher Genehmigung möglich. Darauf macht heute (20. Juli) das ML in einer Pressemitteilung aufmerksam. Einen entsprechenden Erlass hat das ML an die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim übermittelt.
Der Erlass konkretisiert, dass unter Beachtung bestimmter tierseuchenrechtlicher Anforderungen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbringungsverbot möglich sind. So können Transporte von Schweinen zwecks Durchlaufen des Produktionszyklus aus einem Betrieb in der Überwachungszone in einen anderen Betrieb in der Überwachungszone von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich der Bestimmungsbetrieb innerhalb derselben Lieferkette befindet.
Ministerium führt Gespräche mit Schlachtbranche
Das ML führt derzeit Gespräche mit der Schlachtbranche sowie mit Verbänden, Verarbeitern, Landvolk und ISN. Ziel ist es, für die Dauer der Sperre bis 14. Oktober 2022 den Tierschutz sicher zu stellen. In den beiden von der Sperrung der EU-Kommission betroffenen Zonen befinden sich rund 200.000 Schweine, die in den kommenden Wochen Schlachtreife erlangen werden. Sofern sich die Tierhalter und die Schlachtbetriebe über die Umsetzung der Rahmenbedingungen verständigt haben (wirtschaftsseitige Absprache) kann unmittelbar mit dem Verbringen begonnen werden. Derzeit wird erörtert, welche Schlachthöfe in Frage kommen und wie eine weitere Verarbeitung des Fleisches aussehen könnte.