Mindestens 200.000 Schweine sind im Emsland und in der Uckermark von den neusten ASP-Ausbrüchen betroffen. Die Verbringungsverbote können zu vollen Ställen führen. QS und ITW haben nun bekannt gegeben, unter welchen Voraussetzungen es toleriert wird, wenn Kriterien nicht eingehalten werden können.
Von den neusten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in zwei schweinehaltenden Betrieben im Emsland und in der Uckermark sind mindestens 200.000 Schweine auf über 196 Betrieben betroffen. Die Schweinehalter in den Restriktionsgebieten müssen nun behördliche Maßnahmen einhalten. Die Qualität und Sicherheit GmbH (QS) und die Initiative Tierwohl (ITW) informierten ihre Bündler deshalb über das Vorgehen in ihren Systemen. Es könne nämlich vorkommen, dass Schweinehalter aufgrund der für sie geltenden Restriktionen in Ausnahmesituationen geraten und zum Beispiel die Kriterien aufgrund von Vermarktungsengpässe nicht einhalten können.
Ausnahmen für ITW und QS plausibel begründen
ITW und QS gaben nun bekannt, dass zum Beispiel im Audit das Kriterium „Platzangebot“ nicht negativ bewertet wird, wenn der Schweinehalter plausibel erklären kann, dass die erhöhte Besatzdichte nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist. Dies gelte auch für weitere damit verbundene Prüfkriterien wie:
- Tier-Tränkeplatz-Verhältnis
- Stallböden, die nicht mehr zur Altersgruppe passen
- Stallklima, das nicht allen Anforderungen des Leitfadens entspreche
Auch Abweichungen, die auf erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, seien von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.
Ausnahmesituation schriftlich bestätigen lassen
Die Organisationen raten den Schweinehaltern, möglichst eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorzulegen. Damit ließe sich die Situation möglichst plausibel begründen. Das gelte auch, wenn man selbst nicht von einer Vermarktungsperre betroffen sei, aber eines der abnehmenden Betriebe oder das Schlachtunternehmen.
Trotz Ausnahmesituation: Tierschutzanforderungen einhalten
Wichtig bei allem ist aber laut QS und ITW, dass kein massiven Verstöße gegen Tierschutzvorlagen vorliegen. Nur dann würden die Ausnahmereglungen greifen. Tierhalter, die kurzfristig Ausweichställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, müsse die korrekte Versorgung der Tiere sichergestellt sein. Werden Gebäude genutztn, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt waren, müsse der Tierhalter den Bündler über die Nutzung und die voraussichtliche Dauer informieren. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Nutzung oder der Vermarktung der Tiere sei nicht zwingend notwendig.
Audits können entfallen, Zertifikate verlängert werden.
Darf ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten werden, enfällt die Kontrollen im Rahmen von QS und ITW. Für die QS-Zertifikatslaufzeiten und die ITW-Zulassungen gelte dann:
- Mit entsprechender Begründung kann ein Zertifikat nach dem üblichen Verfahren des QS-Systems verlängert beziehungsweise ein Antrag auf Verlängerung der ITW-Auditfrist gestellt werden.
- Alle übrigen anstehenden Audits in nicht betroffenen Regionen werden unter Einhaltung aller Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin durchgeführt