Das ist ein Artikel vom Top-Thema:
ASP-Fall: Diese Anforderungen gelten für Schweine aus Sperrgebieten
Im Landkreis Emsland und der Grafschaft Bentheim befinden sich seit dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) knapp 300 Betriebe in einer Sperrzone. Das entspricht etwa 200.000 Schweinen. Was geschieht mit diesen Tieren? Wir klären auf.
In Niedersachsen ist der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in einem Hausschweinebestand aufgetreten. Die Tiere auf dem betroffenen Sauenbetrieb sind bereits getötet worden. Sperrbezirke in einem Umkreis von zehn Kilometern um den Betrieb herum, wurden eingerichtet.
Doch was gilt nun für die knapp 200.000 Schweine, die sich in dieser Sperrzone befinden?
Transport von Schweinen verboten, aber Ausnahmen möglich
Das Verbringen von Schweinen aus den Sperrzonen I bis III bleibt grundsätzlich verboten. Ausnahmen können nach Erfüllung verschiedener Anforderungen jedoch weiter genehmigt werden. Anforderungen an den Transport umfassen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, eine Streckendefinition und behördliche Kommunikation.
Daneben gilt, dass die schweinehaltenden Betriebe regelmäßig, aber mindestens einmal, amtlich kontrolliert werden müssen. Bei der Betriebskontrolle erfolgt eine Dokumentenprüfung, eine Überprüfung der Biosicherheit sowie eine klinische Untersuchung der Schweine. Für Betriebe, die nicht über regelmäßige Betriebskontrollen verfügen, ist neben einer Betriebskontrolle eine klinische Untersuchung in den 24 Stunden vor der Verbringung erforderlich.
Das gilt für Verbringung von Schweinen in einen anderen Betrieb
Für die Verbringung in einen anderen Betrieb (nicht zur Schlachtung!) gilt eine Residenzpflicht und eine Einstallungsbeschränkung. Die Schweine müssen für mindestens 30 Tage oder seit der Geburt im Betrieb gehalten worden sein und es dürfen in den letzten 30 Tagen keine Schweine aus den Sperrzonen II oder III eingestallt worden sein.
Zusätzlich sieht das EU-Recht für jede Art der Verbringung vor, dass die Schweine kontinuierlich mittels virologischer Untersuchungen überwacht werden, um eine ASP-Infektion frühzeitig zu erkennen. Hierzu sind Untersuchungen von verendeten Schweinen und ggf. eine Stichprobe erforderlich.
Wenn die Psyche leidet - Hilfe beim landwirtschaftlichen Sorgentelefon
Wo werden Schweine aus Sperrgebieten geschlachtet?
Fleisch von Schweinen aus Betrieben, die im engen Sperrbezirk (3-km-Radius) liegen, darf nicht als Frischfleisch vermarktet werden. Die Schweine aus der weiteren Zone (10-km-Radius) können theoretisch überall geschlachtet werden.
Jedoch wird gerade das eine Herausforderung. Denn es muss sich ein Schlachthof finden, der die Schweine überhaupt schlachten will. Ebenso ein Abnehmer, der das Schweinefleisch kauft und verarbeitet.
Transport im ASP-Fall: Alles auf einen Blick
Allgemeine Transportbedingungen
- Definierte Strecke ohne Zwischenhalt
- Benennung Bestimmungsort
- Zustimmung der Behörde am Bestimmungsort
- Information an Behörde bei Durchfuhr
- Ergebnisse von amtlichen Untersuchungen
- Trennung von Erzeugnissen, die nicht Anforderungen erfüllen
- Ergebnisse von Betriebskontrollen
- Schutz vor biologischen Gefahren
Anforderungen an Schweine
- ggf. Residenzpflicht für 30 Tage und
- ggf. Einstallbeschränkungen 30 Tage vor Verbringung (aus Sperrzone II/III)
- Klinische Untersuchung
- ggf. virologische Untersuchung
Anforderungen an Betriebe
- Betriebskontrolle
- Biosicherheit
- Kontinuierliche Beprobung verendeter Tiere
Anforderungen an Transportmittel
- Reinigung/Desinfektion