Keine Entschädigung für den Fleischindustrie: Das Land NRW hat die Forderungen - unter anderem der Firmen Tönnies und Westfleisch - zurückgewiesen.

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Imke Harms | am

Gerichtsurteil: Keine Lohn-Entschädigung für Tönnies und Westfleisch

Das Land NRW muss der Fleischindustrie keine Lohn-Entschädigung zahlen. Das hat nun das Oberverwaltungsgericht entschieden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat nach einem Urteil Forderungen auf Entschädigung für Lohnzahlungen in der Corona-Pandemie zu Recht abgewiesen. Wie die deutsche Presseagentur (dpa) berichtet, hatte das das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht am Freitag entschieden und damit überraschend Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Minden und Münster in Berufungsverfahren geändert.

Tönnies und Westfleisch: Entschädigung beantragt

Mehrere Subunternehmer der großen Fleischbetriebe von Tönnies (Rheda-Wiedenbrück) und Westfleisch (Münster) hatten die Entschädigungen beantragt, nachdem ihre Mitarbeiter auf Anweisung der Behörden im Frühjahr 2020 in Quarantäne mussten, so die dpa weiter. Die Ablehnung durch das Land hatte eine Klagewelle mit mehr als 7000 Fällen ausgelöst. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzigzwar zu, eine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigung komme jedoch nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber haben, befand der 18. Senat in der Urteilsbegründung. Dieser Anspruch bestehe aber nach Überzeugung des Gerichts in den verhandelten Musterverfahren.

Toennies-Lastwagen-LKW-imago

Ausfallszeit unter sechs Wochen

Entscheidend sei die Frage aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, ob der Arbeitnehmer für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum ohne sein Verschulden nicht arbeiten könne. In den beiden verhandelten Fällen lagen die Ausfallzeiten deutlich unter sechs Wochen und die

Fleisch_Supermarkt

Arbeitsverhältnisse waren unbefristet und ungekündigt. Das OVG knüpfte in seiner Entscheidung an ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1978 an, bei dem es um die 6-Wochen-Frist für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall ging.

Mit Material von dpa

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