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Christel Grommel | am

Kartellamt lehnt Modell für kostendeckende Milchpreise ab

Das Bundeskartellamt lehnte das Branchenmodell ab, das zur Finanzierung kostendeckender Milchpreise dienen sollte.

Mit einem neuen Finanzierungsmodell wollten die Milcherzeuger kostendeckende Preise sicherstellen. Dieses hätte im Kern vorgesehen, Preisaufschläge zu verabreden, die über die Lieferkette vom Milchbauern bis ins Milchregal durchgereicht werden. Das Konzept hatten Vertreter der deutschen Milcherzeuger im Agrardialog Milch dem Bundeskartellamt zur Prüfung vorgelegt.

Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte heute (25.Januar): "Das von Agrardialog vorgestellte Finanzierungsmodell ist kartellrechtlich nicht zulässig."

Kartellamt bemängelt fehlende Nachhaltigkeitsaspekte

Konkret sah das Modell des Agrardialogs eine nachträgliche Preisstabilisierung des vertraglichen "Milchgelds" für die landwirtschaftlichen Erzeuger vor. Dafür sollten die durchschnittlichen Kosten der Milcherzeugung für landwirtschaftliche Betriebe branchenweit ermittelt werden und den Ausgangspunkt für einheitliche Aufschläge auf den Milch-Grundpreis bilden. Als bindender Bestandteil in den Verträgen zwischen Erzeugern, Molkereien und Lebensmitteleinzelhandel sollten die Aufschläge laufend angepasst werden. Dies ging dem Bundeskartellamt jedoch deutlich zu weit.

Im Konzept spiele die Nachhaltigkeit keine Rolle, wie ausdrücklich vom Kartellamt bemängelt wurde: "Gemeinwohlziele wie Nachhaltigkeit sind rechtlich anerkannt. Aber das wirtschaftliche Interesse an einem höheren Einkommensniveau kann für sich genommen keine Freistellung solch einer Vereinbarung rechtfertigen", sagte Mundt. 

Wegen der angestrebten branchenweiten Geltung des Projekts wäre das vorgestellte Modell nach Einschätzung der Wettbewerbshüter auf eine flächendeckende Erhöhung der Milchpreise hinausgelaufen. Damit würden zukünftig gerade die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Milch und Milchprodukte im Lebensmitteleinzelhandel kaufen, die Möglichkeit einbüßen, auf günstigere Alternativangebote auszuweichen.

Wenn Preisbestandteile abgesprochen würden, seien die Grenzen des Kartellrechts klar überschritten.

Mit Material von dpa

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