on_Mastbullen-Spaltenboden-Gummimatten

Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Heidi Meine-Schwenker, LWK Niedersachsen | am

Neue Vorgaben für die Rindermast

Im Oktober läuft die erste Übergangsfrist der niedersächsischen Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung ab. Lesen Sie, welche Anforderungen dann für Altbauten gelten und welche weiteren Änderungen auf die Mäster zukommen.

Die niedersächsische Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung ist kein Gesetz und keine Verordnung. Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen von Tierschutzgesetz und Tierschutznutztierhaltungsverordnung, da es keine rechtlichen Grundlagen für die Stallhaltung von Rindern ab siebtem Lebensmonat (Mastrinder und Mutterkühe) gibt. Für diese beinhaltet die Leitlinie Mindestanforderungen für Neu- und Umbauten sowie Übergangsfristen für Anforderungen an bestehende Altbauten, die vor Veröffentlichung der Leitlinie genehmigt wurden.

Übergangsfrist läuft ab

Als Veröffentlichung der Leitlinie gilt der Erlass vom 23. Oktober 2018. Seitdem laufen die Übergangsfristen für Altbauten, wobei die erste nach zwei Jahren, also im Oktober 2020, endet. Ab diesem Zeitpunkt gelten folgende Anforderungen:
  • Das Platzangebot muss mindestens 2,7 m² pro Endmastbulle (≥ 650 kg) betragen. Mit dieser Untergrenze benennt die Leitlinie erstmals einen Mindestwert.
  • Ein Aufsprungschutz darf nur über einem Teil der Bucht angebracht sein (z. B. ein bis zwei Querstangen). Er darf nicht unter Strom stehen und die Tiere müssen auch in der Endmast in natürlicher Körperhaltung stehen können, mit einem Freiraum von min. 50 cm über dem Widerrist.

Schalentränken pro Bucht

Spätestens fünf Jahre nach Veröffentlichung der Leitlinie, also ab Oktober 2023, sollte in Altbauten mindestens eine Schalentränke pro Bucht vorhanden sein, um eine artgemäße Wasseraufnahme zu ermöglichen. In vielen Altbauten, vornehmlich mit Spaltenboden, befinden sich Nuckel- oder Zapfentränken, da sie hygienischer sind bzw. wenig Reinigungsaufwand verursachen.

In den kommenden drei Jahren müssen Mäster die vorhandenen Zapfentränken je nach Gegebenheiten (teilweise) ersetzen oder zusätzlich Schalentränken anbringen, was nicht immer leicht umzusetzen sein dürfte. In Neubauten müssen sich mindestens zwei Tränken in jeder Bucht befinden. Diese Vorgabe gilt für Altbauten nicht. Auch ein höheres Tier-Tränke-Verhältnis als 8:1 (Zugang zu Tränken), wie es für Neubauten gefordert ist, kann in Altbauten toleriert werden, sofern die Tiere keine haltungsbedingten Schäden zeigen. Schweine-Beißnippel sind für Rinder nicht zulässig.

on_Mastbulle-Schalentraenke

Weichelastische Liegeflächen

Gleiches gilt für die weichelastische und verformbare Liegefläche, also mit Einstreu oder in Spaltenställen mit einer Gummiauflage. Für diese nennt die Leitlinie ebenfalls Mindestflächen, sodass alle Tiere einer Bucht gleichzeitig darauf ruhen können. Mit einer Übergangsfrist von zwölf Jahren, also ab Oktober 2030, gelten diese Vorgaben auch für Altbauten. Bis dahin müssen alle Rindermäster reine Betonspaltenböden mit Gummiauflagen nachrüsten und ein Platzangebot von 3,5 m² für Endmastrinder umsetzen.

Eine Möglichkeit, kranke oder verletzte Tiere in einer geeigneten Bucht mit weicher Einstreu oder Unterlage abzusondern, müssen Rinderhalter auch in Altbauten vorhalten. Erfüllen bestehende Altbauten die Mindestanforderungen nach Ablauf der Übergangsfristen nicht, kann die zuständige Veterinärbehörde in besonderen Fällen eine Einzelfallbeurteilung vornehmen. Die Leitlinie weist jetzt darauf hin, dass bei der Beurteilung von Mastställen grundsätzlich neben baulichen Einrichtungen auch der Gesundheitszustand und das Verhalten der Tiere sowie das Betriebsmanagement zu berücksichtigen sind.

Unterstützung ist nötig

Im Zuge der Diskussion um mehr Tierwohl wird viel über Tierwohl-Förderung gesprochen. Inwieweit diese bei den Landwirten ankommt, um die finanzielle Belastung durch Umbauten zu mindern, sei dahingestellt. So wurde das Agrarinvestitionsförderungs-Programm (AFP) in Niedersachsen 2020 um eine Tierwohl-Förderung erweitert, z. B. für Gummiauflagen in Altbauten mit Betonspaltenböden, um den vorzeitigen Einbau einer besseren Liegefläche zu fördern.

Allerdings ging die Förderung mit einem Platzangebot von mindestens 4,5 m² für Tiere über 350 kg Lebendgewicht einher. Damit hätten die teilnehmenden Mäster ihren Bestand so stark abstocken müssen, dass es die Förderung von 30 % mehr als aufgezehrt hätte. Hinzu kommt die prekäre finanzielle Lage vieler Bullenmäster durch die schlechte Futtersituation der letzten Jahre und unbefriedigende Markterlöse.

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