Hufschmied

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Rechtsanwältin Iris Müller-Klein, Bruchhausen-Vilsen | am

Schaden durch den Hufschmied - so ist die rechtliche Lage

Nicht selten landen Streitigkeiten rund um vermeintlich fehlerhafte Bearbeitung der Pferdehufe durch den Hufschmied vor Gericht. Und wie sieht die Rechtssprechung aus, wenn die Arbeit der Schmiede gesundheitliche Folgen nach sich zieht?

Hufbearbeitung ist eine Quelle für Rechtsstreitigkeiten. Das Landgericht Hildesheim hatte vor einigen Jahren den folgenden Fall zu entscheiden: Ein Hufschmied sollte Hufeisen an den Vordergliedmaßen einer nervösen Stute anbringen. Einen Helfer hatte der Hufschmied nicht. Der Schadenshergang war zwischen den Parteien strittig.

Fakt war, dass der Hufschmied nach dem Aufnageln des ersten Hufeisens einen Hufnagel nicht (oder noch nicht) richtig umgenietet hatte. Als die Stute dann wegzog, durchtrennte sie sich mit dem Hufnagel eine Sehne des danebenliegenden Beines. Es war ein sehr gutes junges Sportpferd, nach dem Unfall konnte die Stute nur noch als Zuchtstute verwendet werden, da sie dauerhaft lahm ging.

Das Gericht erhob Beweis über die Frage, ob das Vorgehen des Hufschmiedes sorgfaltswidrig war. Da nicht genau geklärt werden konnte, ob die Stute tatsächlich noch während des Schlages so massiv wegzog oder ob der Hufschmied schlicht den einen Nagel vergessen hatte, musste zu seinen Gunsten entschieden werden. Eine Sorgfaltswidrigkeit wurde daher vom Sachverständigen abgelehnt, der Pferde-Eigentümer erhielt keine Entschädigung.

Hufreheschub durch Hufberundung

Immer häufiger werden Hufpfleger hinzugezogen. Dabei gibt es sicherlich viele, die sehr gute Arbeit leisten. Leider gibt es aber auch einige selbsternannte Schulen, die Hufpfleger ausbilden. Problematisch ist es, wenn es dann zu einem Schaden kommt. Aktuell muss sich das Landgericht Hannover mit einem Fall befassen, bei dem das Pferd – möglicherweise – als Folge der Hufberundung durch einen Hufpflegers zu Tode gekommen ist.

Das war der Hintergrund: Das Pferd hatte früher schon einmal einen Hufreheschub. Die Eigentümerin ließ das Pferd daher gar nicht mehr auf die Weide, auch war sie im Hinblick auf die Fütterung sehr vorsichtig. Das Pferd konnte aufgrund der Haltungsbedingungen sogar lahmfrei und ohne Hufeisen geritten werden. Nachdem sich der Hufschmied, der das Pferd jahrelang versorgt hatte, in den Ruhestand verabschiedete, entschied sich die Pferdehalterin, eine Hufpflegerin zu beauftragen. Diese nahm eine Hufberundung vor, die nach Auffassung der Tierhalterin im Ergebnis viel zu kurz ausfiel.

Drei Tage nach dem Termin bekam das Pferd (erneut) eine schwere Hufrehe und musste in der Folge eingeschläfert werden.

Die Parteien streiten nun vor dem Landgericht über die Frage, ob die Hufberundung durch die Hufpflegerin „lege artis“ war oder nicht. Dabei ist immer zu berücksichtigen, dass ein Pferd, das schon einmal eine Hufrehe hatte, immer leicht wieder erkranken kann. Ob nun wirklich die Hufberundung der Auslöser war oder nicht, muss ein tiermedizinischer Sachverständiger beurteilen.

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Beim Unfall bekommt Schmied Schadensersatz

Einigkeit besteht jedoch inzwischen darüber, dass sowohl Tierärzte als auch Hufschmiede, die sich freiwillig in den Gefahrenbereich eines Pferdes begeben, in den Schutzbereich der Tierhalterhaftung einbezogen sind. Dies war nämlich über viele Jahre strittig und führte häufig dazu, dass sie im Falle einer Verletzung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vom Tierhalter keinerlei Entschädigung verlangen konnten. Inzwischen hat sich hierzu aber der Bundesgerichtshof geäußert und entschieden, dass ohne ein eigenes Mitverschulden des Tierarztes oder Schmiedes der Tierhalter den vollen Schaden zu erstatten hat.

So entschied auch jüngst wieder das Landgericht Oldenburg. Hier hatte ein Hufschmied durch ein Pferd mehrere Wirbelfrakturen erlitten. Das Pferd wurde beim Beschlagen vom Eigentümer gehalten, erschreckte sich aber und fiel auf den Schmied. Der schwer verletzte Hufschmied konnte infolgedessen Monate gar nicht arbeiten und seit dem Unfall nur deutlich weniger als zuvor, da er durch die gebückte Haltung bis heute starke Rückenschmerzen bekommt. Das Gericht entschied, nachdem ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, dass der Tierhalter den gesamten dem Hufschmied entstandenen Schaden zu tragen hat. Im Ergebnis wurde der Schaden durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung gezahlt, da der Tierhalter im Innenverhältnis gegen die Versicherung einen Freistellungsanspruch hat.

Die Versicherung darf nicht einschüchtern

In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der Tierhalter, der bei dem Unfall am Kopf stand, der einzige Augenzeuge des Unfalles war. Nicht selten wirken Versicherungen auf die Tierhalter ein, gerade wenn es um die Frage des Mitverschuldens des Verletzten geht. Es wird dann darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz verloren gehen könne, wenn die Aussage nicht im Sinne der Versicherung erfolge.

Familie Bollhorst mit einem ihrer Pferde

Hier darf sich der Tierhalter nicht einschüchtern lassen. Wird eine Parteivernahme des Tierhalters als Beweis des Verletzten angeboten, muss der Tierhalter die Wahrheit sagen. Für genau solche Fälle besteht schließlich eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Vor Gericht die Wahrheit zu sagen, ist Pflicht und sicher kein Grund, den Versicherungsschutz zu versagen. Hier kann und muss der Tierhalter schildern, wie der Ablauf des Unfalles war.

Ungeklärt: Grenze für Erstattungsfähigkeit

Kommt ein Pferd durch das Verhalten eines Dritten zu Schaden, ist derzeit ungeklärt, ob es eine Grenze für die Erstattungsfähigkeit von Tierarztkosten im Hinblick auf den Wert des Pferdes gibt. Die Rechtsprechung hat sich hier in den vergangenen 20 Jahren erheblich gewandelt. Anfangs ging man noch davon aus, dass nur ein bestimmter Prozentsatz des Wertes des Tieres als notwendig erachtet werden dürfe. Mit steigendem Tierschutzgedanken und dessen Verankerung im Gesetz hat sich diese Sicht aber erheblich geändert. Inzwischen wird eine Gesamtabwägung der Umstände vorgenommen, wobei nicht nur der Wert des Tieres zu berücksichtigen ist, sondern auch der Umstand, dass der Pferdehalter oft gar keine andere Wahl hat, als sein Tier zu behandeln.

Durch die Widmung eines Pferdes als „Nicht-Lebensmittel“ ist der Tierhalter beispielsweise gezwungen, sein Pferd so lange behandeln zu lassen, wie es aus tierärztlicher Sicht geboten ist und eine Indikation zur Euthanasie nicht besteht. Dies hatte jüngst das Landgericht Verden zu berücksichtigen. Hintergrund war, dass ein 24 Jahre altes Pferd, welches unstreitig einen Wert von maximal 300 Euro hatte, von einem Hund derartig auf der Weide getrieben wurde, dass es in Panik über einen Zaun sprang und danach schwer stürzte. Auf der weiteren Flucht – der Hund ließ nicht ab – lief das Pferd quer durch das Dorf und stürzte auf dem Asphalt mehrfach.

Behandlungskosten in Höhe von 15.000 Euro

Das Pferd erlitt erhebliche Fleischwunden infolge der Stürze. Der Tierarzt überwies es sofort in die Klinik. Da das Pferd sich ansonsten in einem sehr guten Gesundheitszustand befand, entschied der Tierarzt in der Klinik, dass keine Indikation zur Euthanasie gestellt werden könne und das Pferd behandelt werden müsse. Dies verursachte schließlich Behandlungskosten von rund 15.000 Euro. Jedoch verweigerte die hinter dem Hund stehende Tierhalterhaftpflichtversicherung die Zahlung der Tierarztkosten mit der Begründung, es seien allenfalls 2.000 Euro im Hinblick auf den Wert des Pferdes angemessen.

Zwei Landwirte vor Biogasanlage

Der Tierhalter argumentierte hingegen, dass er gar keine andere Wahl hatte, als das Pferd tierärztlich behandeln zu lassen, denn es war nicht als Schlachtpferd eingetragen. Der Gesundheitszustand im Übrigen war sehr gut, was auch das weitere Geschehen zeigte. Nach der einmonatigen Behandlung in der Klinik mit mehreren Operationen geht es dem Pferd heute nämlich gesundheitlich wieder sehr gut.

Tierschutzgedankesteht im Vordergrund

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat sich das Landgericht Verden sehr weit aus dem Fenster gelehnt und entschieden, dass die vollen Tierarztkosten zu zahlen sind. Dabei hat es in den Vordergrund gestellt, dass der Gedanke des Tierschutzes dies fordere und man eine Abwägung der Kosten zum Wert des Tieres nicht vornehmen dürfe.

Gericht: keine andere Wahl für den Tierhalter

Maßgeblich stellte es in der Entscheidung aber darauf ab, dass der Tierhalter gar keine andere Wahl hatte, als behandeln zu lassen. Denn die Eintragung des Pferdes als „nicht zur Schlachtung bestimmt“ zwang den Tierhalter zur Durchführung der kostenintensiven tierärztlichen Heilmaßnahme.

Hätte er in der Tierklinik die Beauftragung des Tierarztes verweigert, hätte der Tierarzt das Veterinäramt informieren müssen. Dieses hätte dann den Tierarzt beauftragen müssen, das Pferd zu behandeln. Der Tierhalter hätte in jedem Fall die Tierarztkosten tragen müssen, dann sogar verbunden mit einem (kostenpflichtigen) Bescheid des Veterinäramtes.

Entscheidung durch BGH ist dringend nötig

Es bleibt noch abzuwarten, ob die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundes in Berufung geht. Das Landgericht Verden hat schon in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es sich der Tragweite der Entscheidung durchaus bewusst ist. Es wurde seitens der Richter darauf hingewiesen, dass es dringend einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfe, da die hierzu veröffentlichten Entscheidungen allesamt schon älteren Datums sind und sich die Rechtsprechung in den vergangenen 20 Jahren erheblich gewandelt hat. Es darf daher mit Spannung erwartet werden, ob der Fall doch noch zum Bundesgerichtshof geht.

Frau mistet Pferdebox aus

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