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Schlachtung im Herkunftsbetrieb: Zu viel Bürokratie nötig?
Es gibt Änderungen im EU-Recht bezüglich der Schlachtung von bestimmten Tieren im Herkunftsbetrieb. Das sagt Milchviehhalterin Anita Lucassen aus dem Landkreis Cloppenburg zu den neuen Regeln.
Laut Änderungen des EU-Rechts ist nun die Schlachtung von bis zu drei Hausrindern, bis zu sechs Hausschweinen oder bis zu drei als Haustieren gehaltenen Einhufern (Pferde oder Esel) im Herkunftsbetrieb gestattet. Für die Schlachtung werde jedoch eine mobile Schlachteinheit vorausgesetzt, die Teil eines zugelassenen Schlachtbetriebes sei, heißt es vom Landvolk Niedersachsen.
Machen hohe Kosten mobiles Schlachten unattraktiv?
Viele Landwirtinnen und Landwirte würden daher hohe Kosten fürchten, so das Landvolk weiter. Zusätzlich sei die Anwesenheit "des hauptamtlichen Personals des Veterinäramtes während der Kontrolle von Schlachtungen im Herkunftsbetrieb [...] überzogen und schwer realisierbar". Zudem würden auf der einen Seite bereits personelle Engpässe bestehen, auf der anderen Seite gäbe es hohe Kosten, heißt es vom Landvolk. Diese würden die mobile Schlachtung unattraktiv machen. "Damit würde das Ziel der Neuregelung, die Anzahl der Lebendtransporte zum Schlachthof zu reduzieren, konterkariert werden", sagt auch Milchviehhalterin Anita Lucassen.
Lucassen sieht Verbesserungsbedarf
Lucassen sieht daher Nachbesserungsbedarf in einigen Punkten des Erlasses - genau wie das Landvolk. "Die Untersuchung durch den amtlich beauftragten bestandsbetreuenden Hoftierarzt hätte den Vorteil, dass dieser den Gesundheitszustand der Tiere besser beurteilen kann, weil er sie kennt", so die Landwirtin. Wer eine mobile Schlachteinheit nutzen möchte, benötigt eine Vereinbarung zwischen dem Tierhalter und einem zugelassenen Schlachtbetrieb. Um bei der Umsetzung der neuen EU-Vorschrift zu helfen, hat das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) einen Leitfaden für Landwirte, Schlachtbetriebe und Behörden erstellt.