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Tierarzneimittelgesetz: Was Halter nun tun müssen
Das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) tritt Anfang 2023 in Kraft. Was jetzt neu ist, lesen Sie hier.
Das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) hat die letzte Hürde genommen. Der Bundesrat stimmte der Novelle vergangene Woche zu. Sie wird nun voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Ziel ist Antibiotikareduktion
Ziel der Neuregelung soll es laut Bundeslandwirtschaftsministerium bekanntlich sein, den Einsatz von Antibiotika bei landwirtschaftlichen Nutztieren besser zu erfassen und dauerhaft zu senken. Mit der Novelle wird das Antibiotika-Minimierungskonzept deshalb auf weitere Tierarten ausgeweitet und ein Reduktionsziel von 50 % verankert. Mit Letzterem will man der „Farm-to-Fork-Strategie“ der EU-Kommission für mehr Nachhaltigkeit entsprechen.
Anpassungen des Monitoring gefordert
Die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) hatte im Vorfeld mehrfach kritisiert, dass trotz der erheblichen Rückgänge beim Antibiotikaeinsatz in den vergangenen Jahren das System der Maßnahmenpläne beibehalten wird. Das Viertel der Betriebe mit den höchsten Antibiotikaverbräuchen muss weiter Maßnahmenpläne zur Reduzierung vorlegen. Die ISN forderte eine Anpasssung des Monitoringsystems.
Minimierungskonzept gilt für mehr Tiere
Das nationale Antibiotika-Minimierungskonzept erstreckt sich künftig nicht mehr nur auf Masttiere, sondern auch auf Milchkühe, nicht im Haltungsbetrieb geborene Kälber, Jung- und Legehennen sowie Sauen mit Saugferkeln. Der Antibiotikaverbrauch soll ab 2023 auch in Betrieben mit diesen Tierarten erfasst werden. Laut neuer Regelung gelten bei den neu hinzugekommenen Nutztierarten Ausnahmen für Kleinerzeuger. Nicht mitteilungspflichtig sind Betriebe, wenn sie halbjährlich nicht mehr als
- 25 Milchkühe oder
- 25 nicht auf dem Hof geborene Kälber bis 1 Jahr alt oder
- 250 Ferkel vom Absetzen bis zum Gewicht von 30 kg oder
- 250 zur Mast bestimmte Schweine ab 30 kg oder
- 85 Zuchtsauen oder
- 10.000 Masthühner oder
- 4.000 Legehennen
halten. Im Vorfeld der Verabschiedung des neuen Gesetzes war vielfach auch die Kurzfristigkeit, mit der es umgesetzt werden soll, kritisiert worden. Betroffene Tierhalter der neu hinzugekommenen Tierarten, also Sauen- und Legehennenhalter oder Kälbermäster, kommen vorerst noch nicht in Zugzwang. Sie müssen sich zunächst nur bei der HI-Tier, also der Tierdatenbank, als „mitteilungspflichtig“ anmelden, sprich, sie müssen kund tun, dass auf ihrem Betrieb künftig die Antibiotikaverbräuche erfasst werden müssen.
Verantwortlichkeit wird auf Veterinäre verlagert
Bislang waren die Tierhalter selbst dafür verantwortlich, dass die Antibiotikaverbräuche auf ihrem Betrieb gemeldet wurden. Mit dem geänderten Gesetz wird diese Verantwortlichkeit auf die behandelnden Veterinäre verlagert. Ein Großteil etwa der Schweinemäster hat die Meldepflicht bereits in der Vergangenheit in Absprache an ihre bestandsbetreuenden Tierärzte delegiert. Bei Hähnchen- und Putenmästern erfolgt die Meldung der Tierbestände sowie der Antibiotikaverbräuche schon heute über QS an HI-Tier. Hier sind die Tierärzte ohnehin schon die Meldenden.
Meldungen rückwirkend
Da die Tierbestände und die Antibiotikaverbräuche jeweils halbjährlich rückwirkend an HI-Tier zu melden sind, haben die Halter der neu dazugekommenen Tierarten also bis zur Jahresmitte 2023 Zeit, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Meldung muss künftig elektronisch erfolgen.