Tierschutz-Hundeverordnung

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Nina Weigel | am

Tierschutz-Hundeverordnung: Was Halter und Züchter jetzt wissen müssen

Die neue Tierschutzverordnung trat am 1. Januar 2022 in Kraft, doch einige Änderungen daraus wurden erst zu 2023 wirksam. Viele Jagdhundebesitzer sind allerdings durch die neue Gesetzeslage verunsichert.

Eigentlich sollte 2022 nur die Tierschutz-Transportverordnung geändert werden, allerdings kam es auch zu einer ungeplanten Erweiterung der Tierschutz-Hundeverordnung. 

Erweiterung der Tierschutz-Hundeverordnung

Die angedeuteten Ergänzungen zum ursprünglichen Entwurf des Bundesministeriums wurden auf Antrag Bayerns durch Beschluss des Bundesrates in Gang gebracht. Eine Begründung für diesen ungeplanten Antrag stützt sich auf „Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Erziehungsmethoden von Hunden“. Es geht genau genommen um Stachelhalsbänder und „andere für Hunde schmerzhafte Mittel“. 

Keine fachliche Beratung

Problematisch ist an diesem Nachtrag durch das Bundesministerium, dass die betroffenen Ressorts (Jagd, Polizei etc.) nicht in den Entscheidungsprozess einbezogen wurden und dementsprechend keinerlei fachliche Beratung stattfand.

Die neue Tierschutz-Hundeverordnung bringt auch Änderungen für die Haltung von Hofhunden mit sich.

Im Überblick: Was ist neu?

Bei der Hundehaltung:

  • Verbot von Stachelhalsbändern & schmerzhaften Mitteln
  • Keine tierschutzwidrig kupierten Hunde und Qualzuchten auf Veranstaltungen
  • Keine Anbindehaltung
  • Schutzhüttenpflicht (Ausnahme: Herdenschutzhunde)

Beim Welpenmanagement:

  • Eine Betreuungsperson für fünf Hunde (mit Kenntnisnachweis)
  • Maximal drei Hündinnen mit Welpen
  • Ausreichend große Wurfkiste für die Hündin spätestens drei Tage vor der Geburt
  • Ab der 5. Woche täglicher Auslauf
  • Sozialisation der Welpen muss gewährleistet sein
  • Bis zur 20. Woche mindestens vier Stunden Aufsicht durch Menschen

TierSchHuV im Detail erklärt: Das ändert sich für Züchter

Gewerbsmäßige Züchter müssen ab sofort für fünf Hunde eine Betreuungsperson zur Verfügung stellen, die einen Kenntnisnachweis gegenüber der zuständigen Behörde ablegen kann (zum Vergleich: Zuvor war eine Person für zehn Hunde zuständig). Darüber hinaus dürfen nur noch drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreut werden.

Es gilt, dass drei Tage vor der erwarteten Geburt der Welpen der Hündin eine leicht zu reinigende Wurfkiste zur Verfügung stehen muss, in der sie sich in Seitenlage ausgestreckt hinlegen kann.

Gefährlich oder geschätztes Familienmitglied? Nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts ist auch ein American Bully als gefährlicher Hund einzustufen. (Symbolbild)

Auslauf im Freien für Welpen Pflicht

Es muss gewährleistet werden, dass die Welpen weder überhitzen noch unterkühlen können (> 18 °C in den ersten zwei Lebenswochen). Im Alter von fünf Wochen ist täglicher Auslauf im Freien Pflicht, hierbei sollte beachtet werden, dass die Welpen vor Verletzungen geschützt sein müssen.

Weiterhin ist vorgesehen, dass Züchter eine ausreichende Sozialisation an Menschen und Artgenossen gewährleisten müssen sowie eine Gewöhnung an gängige Umweltreize. Über die Rolle als Züchter hinaus ist eine Trennung der Welpen vom Muttertier frühestens ab der achten Woche möglich und Welpen bis zum Alter von zwanzig Wochen müssen mindestens vier Stunden am Tag mit einer menschlichen Betreuungsperson zusammen sein.

Ab dem 1. Januar 2024 kommt zusätzlich hinzu, dass eine Hündin mit Welpen in Zwingerhaltung mindestens das Doppelte an Fläche benötigt wie ansonsten vorgeschrieben.

Stachelhalsbänder und schmerzhafte Mittel

Der Einsatz von Stachelhalsbändern ist verboten.

Ebenfalls neu ist die Regelung, dass schmerzhafte Mittel ab sofort verboten sind. Über den Punkt, was schmerzhafte Mittel eigentlich sind, herrscht bundesweit noch keine Einigkeit. Fakt ist, dass im bisherigen Tierschutzgesetz bereits eine Regelung vorliegt, die ein Zufügen erheblicher Schmerzen verbietet. Die Verschärfung dieser Regelung zu sonstigen schmerzhaften Mitteln eröffnet damit das Problem, dass nicht klar umrissen ist, was diese Mittel eigentlich sind. Es liegt also aktuell eine begriffliche Unschärfe vor, die bundesweit für Verunsicherung sorgt.

Es existieren Überlegungen, diese Mittel folgendermaßen zu charakterisieren: Keine Mittel, die dem Stachelhalsband vergleichbare Schmerzen verursachen. Wann und ob diese Definition in Kraft tritt, ist jedoch noch nicht festgelegt.

Ausbildung von Dienst- und Jagdhunden

Problematisch ist diese Regelung insbesondere für die Ausbildung von Diensthunden, aber auch Jagdhunden, da hier nicht immer ohne Schmerzreize zuverlässig ausgebildet werden kann. Die Ausbildung dieser Hunde zielt auf ein erhebliches Maß an Gehorsam ab, was bei wild- bzw. mannscharfen Hunden nicht immer nur durch positive Verstärkung bzw. Trainingsanreize erreicht werden kann. In vielen Situationen dient dieser Trainingserfolg auch dem Schutz des Hundes, beispielsweise im Rahmen von Treibjagden an naheliegenden Straßen oder im Umgang mit wehrhaftem Wild.

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Zwinger ja, Anbindehaltung nein

Zwingerhaltung bleibt weiterhin erlaubt, die Anbindehaltung hingegen ist verboten. Ausnahmegenehmigungen können hier nur unter bestimmten Bedingungen für Arbeitshunde, die ihre Betreuungsperson begleiten, beantragt werden.

Hunden, die im Freien gehalten werden, muss darüber hinaus eine Schutzhütte zur Verfügung gestellt werden. Für Herdenschutzhunde gilt dies nicht, ihnen muss ein Schutz vor Witterungseinflüssen bereitgestellt werden und eine ausreichende Möglichkeit, von stromführenden Schutzzäunen Abstand zu halten.

Keine Qualzuchten auf Hundeshows

Es tritt ein Ausstellungsverbot von Hunden mit tierschutzwidrig kupierten Ohren und/oder Rute auf allen Veranstaltungen in Kraft. Diese Reglung ist nicht neu, führt allerdings auf (Hunde-)Messen immer wieder zu Problemen, da der Tierschutzbund von Halterinnen und Haltern eine tierärztliche Bescheinigung verlangen kann, ob der Hund aus medizinisch notwendigen Gründen kupiert wurde. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass der Hund jagdlich geführt wird. Treffen beide Fälle zu, können Einzelfallentscheidungen genehmigt werden.

Qualzuchten dürfen ebenfalls nicht mehr ausgestellt werden. Hier steht jedoch noch zur Debatte, wie nachgewiesen werden kann, dass der Hund keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweist. Eine klinische Untersuchung kann hier Abhilfe schaffen, die Frage bleibt nur, in welchem Umfang.

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