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Alexander Kimmerle (Ecovis) | am

Tierwohl – das gilt bei der Umsatzsteuer

Das Landesamt für Steuern hat sich zur Umsatzsteuer bei Zahlungen geäußert, die Landwirte innerhalb der Initiative Tierwohl erhalten. Der Grund: Hier ändert sich ab kommendem Jahr das Entlohnungskonzept.

Tierhalter müssen oft einen hohen Aufwand betreiben, wenn sie Tiere artgerecht aufziehen und halten. Deswegen haben sich deutsche Lebensmittelhändler sowie Schlachtunternehmen zusammengeschlossen und Voraussetzungen für eine Entlohnung der Tierhalter definiert. Landwirte bekommen diesen mit einem pauschalen Betrag vergütet, wenn sie die Anforderungen erfüllen.

Vom Fondsmodell auf das Marktmodell

Zum 1. Juli 2021 wurde das Entlohnungskonzept neu konzipiert und vom Fondsmodell auf das Marktmodell umgestellt. Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat sich in einer Verfügung vom 1. Februar 2023 dazu geäußert, welche Besonderheiten bei der Umsatzsteuer zu beachten sind.

Die Vergütungsmodelle

Im Rahmen des Fondsmodells erhalten die Tierhalter eine Pauschale aus einer Umlage der Lebensmittelhändler, die sie separat abrechnen. Wendet der Tierhalter für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung an, unterliegt die Lieferung seiner Erzeugnisse dem Durchschnittssatz. Nimmt der Tierhalter an der Initiative Tierwohl teil, erbringt er darüber hinaus Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Der Landwirt muss also die Vergütung, die er von Lebensmittelhändlern bekommt, mit dem Fiskus teilen. Der durch die Regelbesteuerung mögliche Vorsteuerabzug mindert die Zahllast, also das, was er dem Finanzamt zahlen muss, aber nur geringfügig.

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Beim Marktmodell bekommen die Tierhalter nun direkt von den Schlachtunternehmen ihr Geld für die artgerechte Haltung der Tiere. Den vereinbarten Kaufpreisaufschlag weisen sie dabei in den Abrechnungen als Rechnungsbestandteil aus. Die entstandenen Mehrkosten der Schlachtunternehmen wiederum gleichen die Lebensmittelhändler durch höhere Einkaufspreise aus.

Durchschnittssteuersatz

Da die beteiligten Betriebe die Kaufpreisaufschläge jetzt nicht mehr gesondert abrechnen und ausgezahlt bekommen, unterliegen die Zahlungen komplett und einschließlich des Aufschlags dem Durchschnittssteuersatz. Dagegen unterliegt das gesamte Entgelt für die Lieferung von Schlachtvieh dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, wenn der Tierhalter die Umsatzsteuerpauschalierung nicht anwendet.

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Vereinfachung für Land- und Forstwirte

Der Paragraph 24 des Umsatzsteuergesetzes bietet eine Vereinfachung für Land- und Forstwirte, etwa Tierhalter. Diese bezahlen einerseits Vorsteuer an ihre Lieferanten. Auf den Ausgangsrechnungen weisen die Tierhalter dagegen einen Umsatzsteuersatz von aktuell neun Prozent aus. Die vereinnahmte Steuer müssen sie jedoch nicht an das Finanzamt abführen. Sie gleicht die Vorsteuerbelastung pauschal aus und bleibt beim Landwirt.

Dadurch sparen sich Land- und Forstwirte die Meldung der vereinnahmten Umsatzsteuer sowie der gezahlten Vorsteuer und die Zahlung der Differenz an das Finanzamt.

Fondsmodell für Ferkelerzeuger

Auch wenn die Umstellung bereits zum 1. Juli 2021 beschlossen wurde, gilt das Fondsmodell für Ferkelerzeuger bis zum 31. Dezember 2023. Das Marktmodell ist deshalb erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Für Schweinemastbetriebe gilt das Marktmodell dagegen schon seit dem 1. Januar 2021 uneingeschränkt.

Mit Material von Ecovis Agrar

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