Wanderwege

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Eva Eckinger | am

Urteil: Landwirt muss Wanderwege über sein Grundstück freigeben

Ein Landwirt aus Nordrhein-Westfalen muss Spazier- und Wanderwege, die über sein Grundstück führen, umgehend freigeben. Er hatte sie zuvor mit Blockaden versehen.

Wie das Verwaltungsgericht Minden nun in einem Urteil entschieden hat, muss ein Landwirt aus Enger im Kreis Herford in Nordrhein-Westfalen Spazier- und Wanderwege, die entlang seiner Felder verlaufen, wieder freigeben. Er hatte sie mit Toren, Schranken und Verbotsschildern blockiert, weil er die Privatsphäre seiner Familie durch den Publikumsverkehr vermehrt verletzt sah.

Wanderer auf Grundstück: Klage von Landwirt abgelehnt

Doch die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hatte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage abgelehnt, mit der sich der Antragsteller gegen eine Ordnungsverfügung des Kreises Herford gewendet hatte. Wie das Verwaltungsgericht erklärt, habe der Mann, der einen Bauernhof in Enger besitzt, mehrere Wanderwege und Wege, die über sein Grundstück führen, mit Sperren versehen. Die Wanderer und sonstigen Erholungssuchenden konnten die Wanderwege daher nicht mehr nutzen.

Landwirt muss Sperrung beseitigen: Betretungsbefugnis der Allgemeinheit

In einer Ordnungsverfügung hat der Kreis Herford dem Landwirt aufgegeben, die Verbotsschilder umgehend zu beseitigen und die Tore so zu öffnen, dass Fußgänger und Radfahrer diese ungehindert passieren können. Dagegen hatte der Landwirt geklagt. Diese Klage wurde nun vor Gericht - noch nicht rechtskräftig - abgelehnt. Die vom Antragsteller errichteten Tore und Schilder stellten eine unzulässige Sperrung von Wegen dar. Weil die betroffenen Wege in der freien Landschaft verlaufen, bestehe eine Betretungsbefugnis der Allgemeinheit nach § 57 Landesnaturschutzgesetz NRW.

Liefern Landwirte ihre Produkte an eine Erzeugergemeinschaft, kann die Erhebung der Umsatzsteuer kompliziert werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte für viele Fälle Klarheit schaffen.

Wege auf Privatgrund: Nur direkte Hoftstelle ausgenommen

Zwar würden die Wege über Privatgrund des Antragstellers führen, dies stehe dem Betretungsrecht der Allgemeinheit aber nicht entgegen. Ein Betretungsrecht bestehe nur dann nicht, wenn die Wege über besonders geschützte Bereiche wie etwa die Hofstelle selbst führten. Dies sei bei den hier betroffenen Wegen nicht der Fall, weil sie um den Hof herum führten. Dem Einwand des Landwirts, auch seine Felder und Äcker gehörten zu Hofraum - an dem das Betretungsrecht gerade nicht bestehe - ist die Kammer nicht gefolgt.

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Landwirt muss Tore umgehend für Spaziergänger öffnen

Weil der Antragsteller für die Sperrung der Wege keine Erlaubnis habe, habe der Kreis das Öffnen der Sperren zu Recht anordnen dürfen. Der Antragsteller wird daher die Tore umgehend zu öffnen haben, so das Verwaltungsgericht. Ob er die Tore zudem auch beseitigen muss, wird Gegenstand des zu dem Eilverfahren mitgeführten Hauptsacheverfahrens sein, das noch anhängig sei.

Mit Material von Verwaltungsgericht Minden

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