In Südniedersachsen gab es einen Nachbarschaftsstreit um eine Solaranlage. Streitpunkt: Die Anlage blendet.
Eine Anwohnerin hatte geklagt, weil sie sich von den Spiegelungen der Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn gestört fühlte. Sie wollte erreichen, dass die Reflexionen beseitigt werden. Laut Klage würden die Grenzwerte überschritten.
Solaranlage darf ab und zu blenden
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies diese Klage jedoch zurück. Das Eigentum der Partei sei zwar grundsätzlich beeinträchtigt. Rechtsverbindliche Richtwerte existierten hier aber nicht, das Empfingen eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ sei der Maßstab.
Ein Sachverständiger hatte die Situation vor Ort überprüft. Es komme weniger als 20 Stunden im Jahr zu Lichtreflexionen, stellte dieser fest. Das sei keine wesentliche Beeinträchtigung. Der Sachverständige hatte für diese Angaben die Lage der Wohnhäuser, den Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ausgewertet. In erster Instanz hatte schon das Landgericht Göttingen die Klage abgewiesen.