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Kein Verbot für Einzelraumfeuerstätten
In der hochkochenden Diskussion um das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), in der immer wieder ein Verbot von Holzheizungen kolportiert wird, weist der Industrieverband HKI darauf hin, dass Einzelraumfeuerungen überhaupt nicht von wie auch immer gearteten Einschränkungen betroffen sind.
Gebäudeenergiegesetz (GEG): Gesetzesänderungen sorgen für Verwirrungen
Aktuell werden Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die für viel Verwirrung und Unklarheit rund um das Thema „Heizen“ sorgen. So werden beispielsweise bestehende Maßnahmen der 2. Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) und Vorgaben des geplanten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vermischt. Aufgrund der diffusen Berichterstattung denken viele Verbraucher, dass Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen ab dem Jahr 2024 verboten werden. In diesem Zusammenhang weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. darauf hin, dass kein Verbot für den Einbau oder den Betrieb einer Einzelraumfeuerstätte geplant ist. Weder jetzt noch ab Januar 2024.
Heizungsumrüstung: Holzöfen sind keine Dreckschleudern
Seit Jahren Praxis: Austausch veralteter Feuerstätten
Die im Jahr 2010 in Kraft getretene Novellierung der 1. BImSchV schreibt vor, dass bis Ende 2024 veraltete Einzelraumfeuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie den verschärften Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
Welche Heizungen verboten werden – das steht im Gebäudeenergiegesetz
GEG bezieht sich auf Heizungsanlagen
Im Entwurf des GEG seien keine Verbote oder speziellen Auflage für die Installation einer klassischen Einzelraumfeuerstätte enthalten, erklärt der HKI. Das GEG beziehe sich nach aktuellem Stand nur auf Heizungsanlagen. Wichtig zu wissen: Klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.
Fazit: Kein Verbot
Es gibt ab 2024 kein Verbot für den Betrieb und Einbau moderner Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV entsprechen.