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Cloppenburg: Fragen zur Geflügelpest
In Cloppenburg und Oldenburg traten Fälle von Vogelgrippe in Geflügelhaltungen auf, betroffen waren jeweils Betriebe mit Puten. Der Landkreis Cloppenburg beantwortete der LAND & FORST Fragen zur Situation.
Werden neben dem betroffenen Betrieb auch noch Tiere in anderen, benachbarten Betrieben gekeult oder Tiere in Kontaktbetrieben? Wenn ja, können Sie sagen, wie viele Betriebe und wie viele Tiere es sind?
Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt nicht, Tiere in weiteren Betriebe zu töten.
Haben Sie schon einen Überblick, wie viele Betriebe im Sperrgebiet von dem Verbringungsverbot betroffen sind? Sind da schon Ausnahmegenehmigungen beantragt worden?
Im Sperrbezirk liegen insgesamt 52 Geflügel haltende Betriebe. Bei Betrieben mit geringer Tierzahl ist nicht davon auszugehen, dass Tiere verbracht werden sollen. Grundsätzlich ist allen Betrieben eine Verbringung von Geflügel untersagt. Ausnahmegenehmigungen sind zu beantragen und werden Einzelfallbezogen bearbeitet. Bislang liegt ein Antrag zur Verbringung von Hähnchen zur Schlachtung vor.
Welche Sicherheitsvorkehrungen gelten?
Gibt es besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Betriebe im Sperrgebiet, was die Belieferung mit Futter, Besuch vom Tierarzt etc. angeht?
Betriebsfremde Personen haben bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten und dürfen Standorte des Geflügels nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern. Fahrzeuge sind grundsätzlich an der Standortgrenze abzustellen. Sofern zum Beispiel Futtermittelfahrzeuge das Betriebsgelände befahren, sind mindestens die Reifen vor dem Verlassen zu desinfizieren. Das Gelände darf vom Fahrer nur mit Einmalschutzkleidung betreten werden. Gebrauchte Gerätschaften sind nach der Benutzung zu desinfizieren.
Gibt es im Sperrgebiet auch Legehennenhalter? Wenn ja, dürfen sie ihre Eier vermarkten?
Ja, es gibt kleinere Legehennenhalter im Sperrbezirk, die mit einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung Eier unter Auflagen abgeben dürfen.