Das ist ein Artikel vom Top-Thema:
Wie auf Klimawandel und Dünge-VO reagieren?
Den Klimawandel im Blick, müssen Futterbauer auf Pflanzen und Strategien setzen, die eine sichere Grundfutterversorgung ermöglichen. Ein Fazit vom 6. Grundfutter- und Futterkonservierungstag in Neustadt am Rübenberge.
Dr. Christine Kalzendorf, Grünland- und Futterbauexpertin der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zählte Konsequenzen des Klimawandels auf:
- die Vegetation beginnt früher und dauert länger.
- die Pflanzen entwickeln sich schneller.
- die Niederschläge im Frühjahr fallen geringer aus, im Sommer steigen sie.
- die Extremwetterlagen nehmen zu, Pflanzen reagieren mit einem höheren Wasserverbrauch.
- der Humus kann sich schneller abbauen und
- das Spektrum an Schaderregern und Krankheiten verändert sich.
Die Anpassungsmechanismen der Gräser an Trockenheit unterscheiden sich, so die Referentin.
Deutsches Weidelgras zeigt eine eher mäßige Anpassungsfähigkeit an Trockenbedingungen, Wiesenrispe wird hier auch als nur befriedigend eingestuft. Rotschwingel und Rohrschwingel gelten als gut trockenheitstolerant.
Auch der Wiesenschweidel (Festulolium, Kreuzung Wiesenschwingel x Welsches Weidelgras) kommt in trockenheitstoleranteren Mischungen vor. Die Jährige Rispe besitzt eine schlechte Toleranz gegenüber Wasserstress. Grasmischungen für Trockenstandorte enthalten auch noch Knaulgras oder Weißklee.
Im Ackerfutterbau könnte die Sorghum-Hirse bei weiterer züchterischer Bearbeitung interessant werden. In Regionen mit Sommertrockenheit könnte die Hirse zur Mais-Alternative werden. Ganz wichtig ist die Planung des Futterbedarfs. Es sollte immer ein Drittel der benötigten Futtermenge als Reserve vorgehalten werden.
Trockentoleranz oder Futterqualität?
Die Kehrseite der trockentoleranten Gräser ist ihre vergleichsweise schlechtere Futterqualität. Trockenheitstolerante Gräser in der Gräsermischung helfen laut Kalzendorf, die Futtererträge abzusichern. Sie müssen aber früher geschnitten werden als das Deutsche Weidelgras.
Interessant ist auch der Weißklee. Durch seine Stickstoffbindung hilft er, Mineraldünger-N zu sparen. Dies ist laut Kalzendorf ab 2025 zu bedenken, wenn der Güllestickstoff laut Düngeverordnung grundsätzlich mit 60 % angerechnet werden muss. Den Tiefwurzler Leguminose sollte man auch in einem widerstandsfähigen Ackerfutterbausystem einbauen. Beste Erfahrungen hat man in Niedersachsen mit dem Rotklee gemacht.
Maisanbau
Dass der Mais unter den Bedingungen der Düngeverordnung interessanter werden wird, zeigte Carsten Rieckmann, Sortenexperte der LWK Niedersachsen, in Neustadt auf. Das gilt vor allem für den Körnermais, der in manchen Regionen Niedersachsens zu einer Diversifizierung des Anbaus führen würde. Drei Pluspunkte sprechen aus Rieckmanns Sicht für den Maisanbau:
- die guten Ertragsleistungen,
- der unproblematische Anbau und
- die effiziente Verwertung der organischen Dünger. Denn eine Stickstoffreduzierung wirkt sich beim Mais oft weniger gravierend aus als bei anderen Kulturen, da der Mais den im Boden mineralisierten Stickstoff besser nutzen kann.
Ob der Mais als Körnermais geerntet (Trocknungskosten sind ökonomisch entscheidend) oder als Feuchtmais einsiliert wird, hängt von den betrieblichen Nutzungs- oder Vermarktungsmöglichkeiten ab.
Düngeverordnung
Lüder Cordes von der LWK Niedersachsen ging auf wichtige Vorschriften der DüngeVO ein.
- So darf Harnstoffdünger ab dem 1.2.2020 nur noch mit einem Urease-Hemmer ausgebracht oder muss innerhalb von vier Stunden eingearbeitet werden.
- Die streifenförmige Gülleausbringung ist auf Grünland ab 2025 vorgeschrieben.
- Auf unbestelltem Ackerland darf Wirtschaftsdünger noch breitverteilt werden, wenn er nach unten abspritzend verteilt wird.
- Bis zum 31.5.2020 muss rückwirkend für 2019 der Düngebedarf gemeldet werden. Erst ab 2021 ist der Düngebedarf dann bis zum 31.3. zu melden.
- Das Meldeprogramm ENNI ist zwar einfach zu händeln, laut Cordes aber zeitaufwendig wegen der Schlagbezogenheit.
- Der Nährstoffvergleich ist bis zum 31.3.2020 zu melden.
- In den Roten Gebieten (N-Kulisse) soll die Untersuchung von Wirtschaftsdünger (ges. N, verf. N, NH4-N, ges. P) und Gärresten verpflichtend sein. Dabei ist noch zu klären, wie alt die Untersuchung sein darf und ob sie auch für Festmist gilt.
- Die NIRS-Untersuchung ist in den Roten Gebieten für die Gülleuntersuchung nicht zugelassen.
- Die Einarbeitungspflicht bei flüssigen Wirtschaftsdüngern innerhalb von einer Stunde in den Roten Gebieten ist eine Herausforderung. Sie muss gemacht werden.
- Ob die Schleppschuhtechnik schon als Einarbeitung gilt ist noch ungeklärt.
- Es dürfe keine Gülle an der Oberfläche verbleiben. Die Ausbringung in die Bestände (Mais, Zuckerrüben) wird zunehmen.
- Die Schaffung von ausreichend Lagerraum (bis 1.7.2021 sind sieben Monate gefordert) wird viele Betriebe zwingen, entweder hohe Kosten auf sich zu nehmen oder die Tierbestände abzustocken.
- Ab 2023 wird in den grauen Gebieten (P-Kulisse) die P-Düngung nur noch nach den Empfehlungen möglich sein. Außerhalb der grauen Gebiete ist auch weiterhin eine Düngung nach P-Abfuhr möglich.
Ausführlich ging Cordes auch auf die drohenden Verschärfungen der DÜngeVO ein. Doch noch ist nichts entschieden. Bezüglich Grünland zeichnet sich eine Ausnahme ab. Es ist eine Ausnahme von der minus 20 %-Regel bei der N-Düngung für Grünlandflächen in Roten Gebieten vorgesehen, wenn der Grünlandanteil in dem Gebiet nicht über 20 % liegt. Eine Regelung, die die Landwirtschaftskammer genauso wie weitere Verschärfungen in den Roten Gebieten fachlich nicht nachvollziehen kann, wie Meike Backes, Leiterin des Referates Grünland und Futterbau bei der LWK, feststellte. Aber die Fachbehörde wurde zu den Verschärfungen der DüngeVO im Vorfeld auch nicht gehört.