Jugendliche feiern eine Scheunenparty

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Anne-Maria Revermann | am

Scheunenpartys: Neue Auflagen erschweren Landjugend-Feste (akt.)

Das Land Niedersachsen hat die gesetzlichen Vorgaben für Partys in Scheunen und Hallen geändert. Das hat Konsequenzen für Landjugendvereine.

Aktualisierung 14. Juni: 

Da bezüglich der Änderungen viele Klagen kamen, äußerte sich Minister Olaf Lies noch einmal zur Sache. Er kündigte für diese Woche einen Erlass an: „Wir wollen, dass Scheunenfeste stattfinden und vor allem auch wie bisher genehmigt werden können. Ziel ist Sicherheit für die Besucherinnen und Besucher und Rechtssicherheit für die Kommunen." 

Der Erlass stärke Veranstaltern und Kommunen den Rücken für die Genehmigung von Scheunenfesten. Kommunen könnten in Erwartung des Erlasses umgehend die Verfahren für entsprechende Veranstaltungen fortführen bzw. wieder aufnehmen.

Konkret geht es um eine sogenannte aktive Duldung durch die unteren Bauaufsichtsbehörden. Faktisch heißt dies, dass Veranstalter und Behörde sich genau so verhalten müssen, wie es in der Vergangenheit bei Beachtung des § 47 auch war: Dazu muss der Veranstalter – wie auch früher schon – gegenüber den Bauaufsichtsbehörden lediglich darlegen, wie bei der Veranstaltung gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Das betrifft zum Beispiel Zufahrten für die Feuerwehr, Rettungswege und ausreichend vorhandene Feuerlöscher. Die Behörde prüft dann das Konzept des Veranstalters, einen Baugenehmigung ist aber nicht erforderlich.

Neue Auflagen sind höher

Nachdem coronabedingt mehr als zwei Jahre lang viele Veranstaltungen in geschlossenen Räumen abgesagt werden mussten, können sie nun auch in Niedersachsen endlich wieder stattfinden.

Doch neue Auflagen machen, gerade für Landjugendvereine, das Feiern in geschlossenen Räumen schwer. Denn die Auflagen für Statik und Brandschutz bei Scheunenpartys sind höher als früher.

Partys ab 200 Personen müssen beantragt werden

Wie zuvor bedarf es auch zukünftig eines Antrags, wenn man Gebäude ausnahmsweise für größere Veranstaltungen nutzen will, obwohl diese nicht für einen solchen Zweck gebaut und genehmigt sind. Das ist und bleibt richtig, denn die Nutzung von Räumen für Veranstaltungen mit vielen Menschen kann ein Risiko darstellen, wenn zuvor nicht Fragen insbesondere des Brandschutzes und der Standsicherheit geklärt werden.

Wichtig dabei: Räume, die nicht mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sind von entsprechenden Anforderungen ausgenommen. Ist die Zahl höher, bedarf es eines Antrages auf Änderung der Nutzung nach der Niedersächsischen Bauordnung.

Brandschutz-Auflagen müssen bei Scheunenfesten sichergestellt sein

„Wir sprechen hier nicht von kleinen privaten Feiern mit vielleicht bis zu 200 Gästen, sondern von Veranstaltungen mit mehreren tausend Feiernden. Ich gehe davon aus, dass diese Punkte auch bisher vor Ort entsprechende Beachtung fanden und sichergestellt wurden. Da können die Veranstalter von solchen Großevents nicht in ihrer Verantwortung allein gelassen werden“, so Minister Olaf Lies.

„Vorübergehende Nutzungsänderungen für Veranstaltungen, wie etwa die Scheunenfeste, sind auch nach dem Wegfall der Regelung in der Versammlungsstättenverordnung und wie bisher unter Beachtung vor allem des Brandschutzes möglich. Auf diesen wichtigen Punkt zum Schutz der Menschen können weder wir, noch die Veranstalter oder die Kommunen ernsthaft verzichten wollen“, betont Lies.

Das "Aus" für Landjugend-Partys?

Das hat natürlich Konsequenzen. Beispielsweise für die Landjugend in der Grafschaft Bentheim. Diese wollte ihre nächste große Feier eigentlich in einer Reithalle feiern. Vor der Gesetzesänderung genehmigte der Landkreis die Partys in einem vereinfachten Verfahren. Das ist so aber nun nicht mehr möglich.

In der Grafschaft Bentheim seien insgesamt neun große Partys mit bis zu 3.000 Gästen betroffen, so der Landkreis nach Angaben des NDR. Fallen die Partys aus, gehen der Landjugend wichtige Einnahmen für das Vereinsleben verloren.

Mit Material von Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, NDR

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