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Ratgeber: LKW-Zugmaschinen in der Landwirtschaft zulassen
Bisher war es möglich und lohnend, eine herkömmliche Straßensattelzugmaschine als Traktor zuzulassen. Seit einiger Zeit ist das nicht mehr möglich. Welche Alternativen gibt es hier?
Der TÜV Nord ist angewiesen worden, land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zugmaschinen, die mit einer Sattelkupplung ausgestattet sind, als lof Sattelzugmaschine zu beschreiben. Damit ist eine Zulassung als Traktor mit einer Sattelkupplung nicht mehr möglich. Auch die verschiedenen Ausnahmen für die Land- und Forstwirtschaft fallen damit weg – eine lof Sattelzugmaschine ist immer steuerpflichtig.
Mögliche Ausnahmen
Für den ausschließlichen Einsatz in der Landwirtschaft gibt es weiterhin Ausnahmen für verschiedene LKW- und Zugmaschinen ohne Sattelkupplung.
Entscheidend bei Zulassung und für Ausnahmen ist die Schlüsselnummer. Folgende Fahrzeugbauarten sind für die LoF von Bedeutung:
- Sattelzugmaschine Schl. Nr. 88 0000
- Lof Sattelzugmaschine Schl. Nr. 90 0000
- Lof Zugmaschine Schl. Nr. 89 1000 Ackerschlepper und Schl. Nr. 89 2000 Geräteträger
- Zugmaschine Schl. Nr. 87 0000
Was muss beachtet werden?
- Einige Fahrzeugtypen können eine unterschiedliche Zulassung haben. Ein Unimog kann beispielsweise ein Traktor oder eine reine Zugmaschine sein.
- Für die Änderung einer Zulassung ist eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich, beispielsweise vom TÜV Nord.
- LKW, die keine typischen Eigenschaften einer Zugmaschine aufweisen, bleiben LKW. Sie können nicht als Zugmaschine zugelassen werden. Ein Hakenlift-LKW würde beispielsweise in diese Kategorie fallen.
Starrdeichselanhänger Kugelkopf 150
Bei der Lof Zugmaschine Schl. Nr. 89 1000 Ackerschlepper und Schl. Nr. 89 2000 Geräteträger handelt es sich bei der Zulassung um einen Traktor. Ohne Sattelkupplung ist dann beispielsweise eine Zugverbindung mit einer 150er Kugelkopfkupplung möglich. Somit ist der mitgeführte Anhänger ein Starrdeichselanhänger und der komplette Zug steuerbefreit.
Hier kann die geringe Stützlast ein Problem sein, denn bei Starrdeichselanhänger ist diese bei Geschwindigkeiten von mehr als 40 km/h auf 2 Tonnen begrenzt. Bei entsprechender Eignung kann aber eine Genehmigung bis 4 Tonnen erteilt werden. Höhere Stützlasten sind mit Ausnahmegenehmigung möglich.
Auch von namhaften LKW-Herstellern umgebaute Agrartrucks können als Schlepper zugelassen werden. Bedingung ist auch hier, dass diese nicht mit einer Sattelkupplung ausgestattet sind.
Kurz-LKW oder Unimog
Kurz-LKW oder Unimog können als reine Zugmaschine mit der Schlüssel Nr. 87 0000 zugelassen werden. Zugmaschine und meist 3-achsiger Anhänger sind von der KfZ-Steuer befreit.
Hier ist zu beachten, dass die Länge der Hilfsladefläche bei einem 2-achsigen Fahrzeug nicht länger sein darf als das 1,4-fache der Vorderachsen-Spurweite. Zudem darf auf der Hilfsladefläche nicht mehr als das 0,4-fache der Zugfahrzeug-Gesamtmasse transportiert werden.

In der Land- und Forstwirtschaft hat der Unimog meistens eine Zulassung als Ackerschlepper oder Geräteträger (lof Zugmaschine). Aber auch als reine Zugmaschine kommt der Unimog zum Einsatz. Dann aber vorwiegend im Straßentransport. © martin vaupel
Klasse T für lof Zugmaschinen
Zugmaschinen, die einen entsprechenden lof-Eintrag in der Zulassung haben, können mit der Klasse T gefahren werden. Sie müssen nach ihrer Bauart für lof Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Bedingungen für Klasse T:
- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h
- Fahrer muss mindestens 18 Jahre alt sein (bei lof-Fahrzeugen schneller als 40 km/h)
- Keine Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich, wenn die Fahrzeuge nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden
Das sollten Sie außerdem wissen:
- Seit dem 1. Januar 2019 ist es egal, mit welchem Fahrzeug der Landwirt die üblichen Transporte für seinen lof-Betrieb durchführt, er ist von der Maut befreit, weil er keinen gewerblichen Güterverkehr durchführt. Somit können auch ältere LKW zum Einsatz kommen, die mit einer schlechteren Euro-Norm eingestuft sind.
- Sattelzugmaschinen, die in der Vergangenheit als Traktor (lof Zugmaschine) zugelassen wurden, haben Bestandsschutz.
- Ab dem Tag der Umschreibung von einer Zugmaschine in eine lof-Zugmaschine Ackerschlepper oder Geräteträger kann die Agrardieselrückvergütung beantragt werden.
- Für die lof-Zugmaschinen und Zugmaschinen gilt kein Sonntagsfahrverbot.
Mehr Informationen zu diesem Thema sowie eine detaillierte Übersicht lesen Sie in der LAND & FORST Ausgabe 9/20.